Tenor

  • 1.

    Der Schädiger muss an den Geschädigten den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zahlen, wozu grundsätzliche die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören, wenn der Geschädigte ein solches zur Ermittlung des Schadens einholt.

  • 2.

    Eine Kürzung des Anspruchs auf Erstattung der solchermaßen aufgewendeten Sachverständigenkosten ist nur dann vorzunehmen, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 209,11 EUR gegenüber dem Sachverständigen freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 WG i.V.m. § 1 PfIVG gegenüber dem von ihm, beauftragten Sachverständigen i.H.v. 209,11 EUR.

Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch das Unfallgeschehen vom 18.04.2011 in Bonn entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Schädiger muss nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an den Geschädigten den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zahlen. Hierzu zählen grundsätzlich. auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens einen Sachverständigen Dritten beauftragt, sofern die Begutachtung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (stdg. Rspr., vgl. BGH-Urteil vom 23.01.2007- VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450 unter II. 1. Rn. 11; BGH-Urteil vom 30:11.2004- VI ZR 365/03, NZV 2005, S. 139unter II. 5. a; BGH-Urteil vom 29.11.1988- X ZR 112/87, NJW-RR 1989, S. 953 unter B. m.w.N.; Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Daran bestehen hier keine Zweifel.

Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger,. wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-. und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131). Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006,.1029ff.= [...] Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07, [...] Rn. 74;1G Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, [...] Rn.11; LG Bonn, Urt. vom 28.09.2011, 5 S 148/1 1).

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige rechnet vorliegend im Rahmen der. Honorartabelle des BVSK 2010/2011 ab, die eine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten vorsieht. Eine willkürliche Honorarfestsetzung durch den Sachverständigen war für den Kläger dabei nicht ersichtlich. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vor. Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das Gutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH VersR 2007, 560; BGH NJW-RR 2007, 123; BGH NJW 2006, 2472). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird dabei als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige dem Auftraggeber. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des' Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2006, 2472). Die vom Sachverständigen insoweit unter dem 09.05.2011 berechnete Vergütung ist mit 445,47. EUR netto bei einem Reparaturaufwand von 1.200,50 EUR netto der Höhe nach als übliche Vergütung nicht zu beanstanden. Sie entspricht in etwa dem Betrag, der sich aus der BVSK-Tabelle 2010/2011 ergibt, und ist jedenfalls nicht evident überhöht (vgl. OLG Köln, NZV 1999, 88; OLG Nürnberg, VRS 103, 321; LG Bonn, Urt. vom 15,05.2011, .5 S 148/11).

Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten ebenfalls nicht zur Last. Der Geschädigte ist nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR ...

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