Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung, die ihnen ursprünglich von den Herren … und … vermietet wurde. Im April 1989 wurde den Beklagten angekündigt, daß die Kläger beabsichtigten, in die Vermieterstellung einzuwechseln. Hierauf baten die Beklagten mit Schreiben des Mietervereins Bonn vom 08.05.1989 um Mitteilung, auf welches Konto die Miete überwiesen werden sollte.
Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Monate März bis einschließlich Juli 1989 in Anspruch, den die Beklagten in Höhe eines Betrages von jeweils 102,– DM, mithin 918,– DM gemindert haben. Zudem machen sie einen Betrag von 79,80 DM geltend, den die Beklagten von der Monatsmiete April 1989 in Abzug gebracht haben.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 997,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23. Dezember 1989 sowie 4 % Zinsen aus 40,80 DM seit dem 19.05.1990 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten zunächst die Aktivlegitimation der Kläger bezüglich der Mieten März, April und Mai 1989.
Sie tragen vor, die in ihrem Hause befindliche Gaststätte veranstalte wöchentlich eine sogenannte Disco-Nacht, bei der der zulässige Lautstärkepegel von 40 Dezebel vor 22.00 Uhr und 30 Dezebel nach 22.00 Uhr erheblich überschritten werde. Zudem werde seit Anfang des Jahres 1989 zweimal wöchentlich sogenannte Livemusik veranstaltet, bei der es ebenfalls zu erheblichen Geräuschbelästigungen komme.
Bezüglich des in Abzug gebrachten Betrages von 79,80 DM verweisen sie darauf, daß es sich hierbei um einen Betrag von 46,80 DM für die Reparatur des Durchlauferhitzers und einen Betrag von 34,– DM als Mietminderung für den Ausfall des Warmwasserbeulers für 10 Tage handele.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.06.1990 wurde den Klägern ein Schriftsatznachlaß zur Erwiderung auf die Klageerwiderung bis zum 03.07.1990 (Eingang bei Gericht) gewährt. Innerhalb der Frist ging ein Schriftsatz nicht ein.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Bezüglich eines Betrages von 283,80 DM folgt dieses daraus, daß die Kläger zumindest keinen Anspruch auf Zahlung der Mieten für die Monate März und April 1989 an sich haben. Nach dem als unstreitig zu betrachtenden Vortrag der Beklagten sind die Beklagten erstmalig am 11.04.1989 über den Wunsch der Kläger informiert worden, in die Vermieter Stellung einzuwechseln.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin dieses Schreiben als Anzeige der Ablehnung von Mietzinsansprüchen von dem bisherigen Vermieter an die Kläger werten würde, wären die Beklagten mangels gegenteiliger Bestimmung frühestens zum 01.05.1989 zur Mietzinszahlung an die Kläger verpflichtet gewesen.
Demzufolge konnten auch die Kläger lediglich ab diesem Zeitpunkt die Zinszahlung an sich beanspruchen. Aus diesem Grunde steht den Klägern für die Monate März und April 1989 der eingeklagte Betrag in Höhe von jeweils 102,– DM, mithin 204,– DM, nicht zu. Gleiches gilt für die von den Beklagten vorgenommene Mietherabsetzung für den Monat April 1989 in Höhe eines Betrages von 79,80 DM. Auch hierfür sind die Kläger nicht anspruchsberechtigt.
Bezüglich der Monate Juni bis November 1989 schuldeten die Beklagten gemäß § 537 BGB lediglich einen um 15 % geminderten Mietzins. Nach dem Vortrag der Beklagten, der als unstreitig zu betrachten ist, da ihm die Kläger nicht innerhalb der durch Schriftsatznachlaß gewährten Frist widersprochen haben, geht von der im Hause befindlichen Gaststätte wöchentlich anläßlich der sogenannten Disco-Nacht und alle 14 Tage anläßlich der im Hause veranstaltenen Livemusik eine erhebliche Geräuschbeeinträchtigung aus, die den Grenzwert von 40 dBA vor 22.00 Uhr und 30 dBA nach 22.00 Uhr erheblich überschreitet. Hierdurch sind die Beklagten an einer ordnungsgemäßen Nutzung der Mietsache gehindert, zumal die geräuschvolle Musik bis 3.00 Uhr in der Nacht andauert. Rein rechnerisch werden die Beklagten somit an sechs Nächten des Monats an einer Nachruhe gehindert, was einen Mietzinsabzug von 15 % ohne weitere rechtfertigt.
Auch können sich die Kläger nicht darauf beruhen, die Beklagten hätten bei Einzug in das Mietobjekt von dem Vorhandensein der Gaststätte Kenntnis gehabt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung des Vermieters, den ordnungsgemäßen Mietgebrauch der Sache zu gewährleisten auch dann besteht, wenn sich im Erdgeschoß eines Hauses eine Gaststätte befindet. Zum anderen rechtfertigt die bloße Tatsache, daß dem Mieter bei Abschluß des Mietvertrages bekannt ist, daß sich in dem Hause eine Gaststätte befindet, nicht den Schluß, er habe positive Kenntnis davon, daß die Gaststätte die ordnungsbehördlich vorgeschriebe...