Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete den Beklagten mit Mietvertrag vom 19.10.1988 ab dem 01.12.1988 eine Wohnung im 2. Obergeschoß des Hauses … zu einem Mietzins von 890,00 DM zuzüglich einer Vorauszahlung auf Betriebskosten in Höhe von 100,00 DM. In § 26 des Mietvertrages heißt es: Der Mieter wurde darauf hin gewiesen, daß mit der Gaststätte eine gewisse Lärm- und Geräuschbelästigung gegeben ist.

Dieser Hinweis bezieht sich auf eine im Erdgeschoß des Hauses betriebene Speisegaststätte des Zeugen und Streitverkundeten …

Die Beklagten zahlten die Miete ab Januar 1989 unter Vorbehalt und minderten die Miete für die Monate Mai bis September 1989 um jeweils 20 % wegen gerügter Lärmbelästigungen durch Musik aus der Speisegaststätte des Streitverkundeten …

Die Klägerin ließ durch den TÜV Rheinland am 05.06.1989 einen Schallpegelbegrenzer der Musikübertragungsanlage in der Speisegaststätte einbauen und begehrte darauf mit Schreiben vom 01.08.1989 die Nachzahlung der geminderten Miete jedenfalls ab Mai 1989.

Die Klägerin trägt vor, daß nach Einbau des Schallpegelbegrenzers keine wesentliche Belästigung der Beklagten mehr vorliege. Diese würden nicht über den zulässigen Geräuschpegel von 25 Dezibel durch Musik aus der Gaststätte in Anspruch genommen. Fenster und Türen seien bei den Musikdarbietungen nämlich stets geschlossen.

Im übrigen seien die Beklagten sowohl durch den Mietvertrag wie auch durch den Zeugen … als Sachbearbeiter der Klägerin darauf hingewiesen worden daß von der Speisegaststätte Lärmbelästigungen ausgingen, was diese akzeptiert hatten im Hinblick darauf, daß sie Lärm durchaus gewöhnt seien.

Nach der veranlaßten Maßnahme beständen keine Lärmbelästigungen mehr was auch die Zeugen … und … der Gewerbeaufsicht der Stadt Köln im März 1990 festgestellt hätten.

Die Beklagten entrichteten am 28.11.1989 DM 378,00 im Hinblick auf ihre Urlaubsabwesenheit vom 15.06. bis 31.07.1989.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1989 abzüglich am 28.11.1989 gezahlter DM 378.00 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, daß sie zur Minderung berechtigt seien. Der Hinweis in § 26 habe ihnen nicht kenntlich gemacht, daß in der Gaststätte des Streitverkundeten Life Musikveranstaltungen stattfänden. Durch diese seien sie ganz erheblich beeinträchtigt insbesondere da die Fenster häufig ab 22.00 Uhr abends gekippt seien in der Gaststätte. Dies sei erst ab Ende September 1989 geändert worden. Die Geräuschbelästigung sei so hoch, daß Unterhaltung und Schlafen erheblich beeinträchtigt wurden. Die vorgenommenen Messungen seien jeweils bei geschlossenen Fenstern erfolgt. Auch hatten erst Messungen der Stadt Köln erhöhte Werte von 32 Dezibel ergeben als noch kein Schallbegrenzer eingebaut gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze verwiesen sowie die zu den Akten gereichten Urkunden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 08.03.1990 durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.1990 (Bl. 133–145 der Akten) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagten sind nicht gemäß § 535 BGB zur Zahlung der restlichen von ihnen nicht gezahlten Miete nämlich für den Zeitraum vom 01.05. bis 14.06. sowie 01.08. bis 30.09.1989 verpflichtet.

Die Beklagten haben während dieser Zeiträume die Miete zu Recht gemäß § 537 BGB wegen eines Mangels der Wohnung, nämlich ein dringender die Nutzung erheblich störender Musikgeräusche gemindert.

Das Gericht unterstellt insofern als zutreffend, daß im Juni 1989 ein Schallpegelbegrenzer in der Gaststätte des Streitverkündeten Luca eingebaut worden ist, der den Schallpegel in der Gaststätte auf 89 Dezibel begrenzte. Es wird ferner unterstellt, daß dieser Pegel im Wohnzimmer der Beklagten im 2. Obergeschoß einen Immissionspegel von 25 Dezibel erzeugt sofern die Fenster der Gaststätte nach 22.00 Uhr nicht geöffnet werden und die Tür zur Gaststätte nicht geöffnet bleibt.

Die Vernehmung der Zeugen … und … haben jedoch insofern zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, daß in der Wohnung der Beklagten, deren Wohnzimmer und Kinderschlafzimmer über dem hinteren Gastraum der Gaststätte liegen, die dort gesprochene und gesungene Schlagermusik gut zu verfolgen war. Die Zeugin … schilderte dies für die Zeit der Monate Mai und Juni 1989, der Zeuge Fili für die Zeit von Dezember 1988 bis September 1989 abgesehen von Urlaubszeiten.

Der Zeuge … schilderte dies anschaulich derart, daß es abends durch Musik von unten aus der Gaststätte in der Wohnung laut wurde, wobei man nur die dunkleren Töne der Musik vernahmt hat, wenn man die Fenster der Wohnung geöffnet habe hätten sich nach die Obertöne der Musik dazu gesellt.

Die Zeugin …, wo...

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