rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung WEG. Streitwert
Normenkette
ZPO § 91a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 58 % und die Beklagte 42 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Soweit die Klägerinnen hinsichtlich des Antrags zu 2) auf Geltendmachung der sich aus den Einzelabrechnungen für das Jahr 2011 ergebenden Rückstände keinen Antrag gestellt haben, ist die Klage gemäß § 330 ZPO durch Versäumnisurteil abzuweisen. Dieser Antrag kann nicht im Wege der Stufenklage gestellt werden, da Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung von Nachforderungen aus Jahresabrechnungen die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist und es der Gemeinschaft obliegt, zu entscheiden, wann und inwieweit der Verwalter diese Gemeinschaftsforderungen geltend machen soll. Den einzelnen Eigentümern steht nur der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung aus § 28 Abs. 3 WEG zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die anteiligen Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese anteiligen Kosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, da offen bleibt, ob die Klage beim Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Vorlage der Entwürfe und der Beschlussfassung bezüglich der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen für das Jahr 2011, begründet war. Grundsätzlich war die Beklagte nach § 11 Ziffer 4 der Teilungserklärung verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Rechnungsjahres abzurechnen. Die Teilungserklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass diese Frist nicht maßgeblich ist, wenn der Verwalter aufgrund nicht von ihm zu vertretenden und von ihm auch nicht binnen der Frist zu beseitigenden Umständen daran gehindert ist, fristgemäß abzurechnen. Die Gemeinschaft kann nicht von dem Verwalter subjektiv unmögliche Handlungen verlangen. Die Teilungserklärung ist dahingehend auszulegen, dass der Verwalter alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig zu erhalten, dass er möglichst bis zum 31. März des Jahres die Abrechnung für das Vorjahr den Eigentümern als vollständigen Entwurf vorlegen kann. Sollte ihm dies nicht möglich sein, weil ihm z. B. Rechnungen der Versorger, Bescheide von Behörden oder Abrechnungen der mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragten Firma nicht rechtzeitig vorliegen, so muss er sich bei diesen Dritten um baldmögliche Vorlage der Unterlagen bemühen und die Abrechnung dann vorlegen, wenn aller Unterlagen vorliegen und in angemessener Zeit ausgewertet werden konnten. Der Verwalter kann diese Dritten allerdings nicht zur schnelleren Vorlage zwingen. Er ist auch nicht berechtigt, ohne Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich gegen sie vorzugehen. Darüber hinaus dürfte ein Gerichtsverfahren auch nicht bis Ende März zu einem vollstreckbaren Titel einschließlich Vollstreckung führen.
Hier bleibt offen, ob die Beklagte der J alle dort für die Heizkostenabrechnung benötigten Angaben zum Brennstoffverbrauch bereits im Januar 2012 übermittelt hat, wie dies von der Beklagten behauptet wird. Es bleibt deshalb auch offen, ob die Verzögerung von der Abrechnungsfirma zu vertreten ist. Im Schreiben der J vom 18.09.2012 wird dazu nicht konkret Stellung genommen. Das Schreiben enthält nur allgemeine Ausführungen zum Vorgehen bei der Erstellung von Abrechnungen. So wird erklärt, die Abrechnung könne erst erstellt werden, wenn alle Unterlagen vollständig und geprüft sind. Erforderlich sei auch die Klärung interner Rückfragen und ggf. die erforderliche Prüfung der Messtechnik. Die klare Frage des klägerischen Prozessbevollmächtigten aus seinem Schreiben vom 10.09.2012, wodurch hier die Verzögerung und Vorlage der Heizkostenabrechnung erst im Mai verursacht wurde, wird damit nicht eindeutig beantwortet. Es bleibt offen, wann die Beklagte der Firma J was mitteilte, ob es tatsächlich Rückfragen (wozu?) gab und ob im streitgegenständlichen Fall die Messtechnik nochmals überprüft werden musste.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert beträgt bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung des Antrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung 3.500,00 EUR und ab diesem Zeitpunkt 500,00 EUR. Der Wert für den Antrag zu 1) wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Für den Antrag auf Erstellung der Jahresabrechnung beträgt der Streitwert in der Regel 3.000,00 EUR (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2009, Az: 3 W 34/09, Fundstelle juris). Anhaltspunkte für einen höheren Streitwert sind nicht gegeben, zumal die Beklagte die Erstellung der Abrechnung für das Jahr 2011 nie grundsätzlich verweigert hat. Der Streitwert für den Antrag zu 2) auf Verurteilung der Beklagten zur Geltendmachun...