Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Unfall, Schaden, Sachverständigenkosten

 

Normenkette

BGB § 249

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 361,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag von 361,82 EUR Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 26.05.2010 bis zum 27.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte I, Q, M & Collegen in Höhe von 30, 94 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung von weiterem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1). Im Dezember 2009 beschädigte der Beklagte zu 1) beim Parken mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen ##-## ##, den daneben geparkten Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen ##-# ###, an dessen hinterer rechter Seite. Der Kläger verlangte unter Berufung auf ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen N T vom 11.12.2009 Zahlung in Höhe von 4.047,52 EUR. Die Beklagten zahlten an den Kläger unter Berufung auf ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten des wiederum von ihnen beauftragten Sachverständigen T1 J. mbH vom 03.02.2010 1.116,97 EUR als Schadensersatz und lehnten eine Zahlung der dem Kläger für die Beauftragung des Sachverständigen T entstandenen Kosten in Höhe von 335,40 EUR ab.

Der Kläger behauptet, ihm sei durch das schädigende Ereignis ein Schaden in Höhe von 4.047,52 EUR entstanden. Dieser setze sich aus 3.687,12 EUR für die Schadensbeseitigung, 335,40 EUR für die Sachverständigen-Gebühren und einer Kostenpauschale von 25 EUR zusammen. Er behauptet unter Berufung auf das vorgerichtliche Sachverständigengutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen T, dass für eine ordnungsgemäße Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nicht nur eine Instandsetzung, sondern vielmehr die Ersetzung mit Demontage und Montage des hinteren rechten Seitenteils des klägerischen Fahrzeugs erforderlich sei.

Der Kläger beantragt, nachdem er seinen ursprünglichen Klageantrag zu 2. in Höhe von 46,10 EUR reduziert hat,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.930,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 219,60 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten unter Berufung auf o.g. vorgerichtliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen T1, dass die Kosten für die Schadensbeseitigung lediglich 1.096,97 EUR betrügen und dass das o.g. vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen T für die Abrechnung unbrauchbar gewesen sei und die Kosten hierfür daher nicht erforderlich gewesen seien.

Sie erheben in Höhe von 155,30 EUR hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren des Klägers den Einwand der Erfüllung durch - unstreitige - Zahlung am 29.04.2010.

Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 1) am 26.05.2010, dem Beklagten zu 2) am 28.05.2010 zugegangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.07.2010. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Die Beklagten sind dem Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 VVG als Gesamtschuldner zum Ersatz des ihm aus dem Unfall mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schadens in Höhe von 361,82 EUR verpflichtet.

1.

Streitig war hinsichtlich der Hauptforderung alleine, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach besteht, § 249 Abs. 2, Abs. 1 BGB. Der Kläger konnte die von ihm behauptete Höhe der Schadensbeseitigungskosten im Wesentlichen nicht beweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass die Reparaturkosten sich auf 1.118,39 EUR (ohne Mehrwertsteuer) belaufen, so dass der Kläger diesbezüglich noch einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 21,42 EUR hat. Hierzu führt das insgesamt überzeugende und nachvollziehbare gerichtliche Sachverständigengutachten vom 13.10.2010 insbesondere aus, dass ...

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