Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutachterkosten. Abtretung
Normenkette
BGB §§ 134, 249, 398; RDG §§ 2-3
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Darstellung entfällt gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 245,37 Euro aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung des Anspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Beklagte durch die Geschädigte ist wirksam.
a.
Die Abtretung ist hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen das abtretungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Die Geschädigte trat eine genau bestimmbare Forderung ab, weil sie ausweislich der Abtretungsvereinbarung denjenigen Teil ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte dem Kläger abgetreten hat, welcher auf Erstattung der Gutachterkosten gerichtet war. Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 07.06.2011, MDR 2011, 845) nicht entgegen. Der hier vorliegende Sachverhalt ist mit demjenigen, der jenem Rechtsstreit zugrunde lag, nicht vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Geschädigte einen summenmäßig auf die Höhe der Gutachterkosten begrenzten Teil seiner gesamten Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis an den Gutachter abgetreten.
b.
Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 2, 3 RDG nichtig. Selbst wenn man der Ansicht der Beklagten insoweit folgt, dass die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Anspruches auf Erstattung von Gutachterkosten gegen die Haftpflichtversicherung eines Unfallschädigers an den Gutachter und die nachfolgende Einziehung der Forderung durch diesen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG darstellt, ist diese jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Gemäß dieser Norm erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Hier liegt eine solche Nebenleistung vor. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 623/06, S. 106 ff.). Diese führt zunächst aus, dass die "Neufassung der Vorschrift, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend, den Weg für eine neue, weitere Auslegung der zulässigen Nebentätigkeit durch die Rechtsprechung eröffnen" soll. Maßgebend soll nunmehr bei der Beurteilung, ob eine erlaubte Nebentätigkeit vorliegt, die Frage sein, "ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann." Im vorliegenden Fall stellt die Forderungseinziehung neben der Haupttätigkeit des Sachverständigen, der Erstellung eines Gutachtens, nur eine untergeordnete Rolle. Sie stellt lediglich eine Nebenleistung gegenüber der Geschädigten dar, damit diese mit der weiteren Schadensabwicklung nicht konfrontiert werden muss (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011, 5 S 148/1; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, 13 S 68/10).
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, es sei nicht interessengerecht, wenn verschiedene Schadenspositionen von verschiedenen Unternehmern geltend gemacht werden könnten und der Schädiger sich somit einer Vielzahl von Anspruchsgegnern gegenüber sehen würde. Es ist gerade eine zwangsläufige Folge der Privatautonomie, dass ein Schuldner mehrerer Ansprüche damit konfrontiert wird, dass sein Gläubiger bestimmte Ansprüche an mehrere, personenverschiedene Dritte abtritt. Daher kann es in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen, ob diese Abtretung an den Gutachter selbst oder etwa an einen unbeteiligten Dritten erfolgt.
2.
Auch stand der Geschädigten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des nach dem Verkehrsunfallereignis vom 22.06.2011 eingeholten Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Höhe des Schadens an ihrem Kraftfahrzeug aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 697,34 Euro zu.
a.
Die vollständige Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden ist dem Grunde nach unstreitig.
b.
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind in voller Höhe als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.
Im Falle der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gemäß dieser Rechtsnorm statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag von dem Schädiger verlangen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn 58). Der Schädiger hat hierbei den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, NJW 2...