Tenor
Das im schriftlichen Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 26.02.1997 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, darauf hinzuwirken, daß Mitmieter der Beklagten und/oder Dritte in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres auf dem Hausgrundstück … nur dann unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.a. grillen, daß die Beklagten als Inhaber der im Dachgeschoß, des vorbezeichneten Hauses gelegenen Wohnung nicht durch Rauchgase belästigt werden, darüber hinaus für den Fall, daß den genannten Personen als Nutzer der ihnen aus den vorbezeichneten Hausgrundstück vermieteten Wohneinheiten die Möglichkeit zum Grillen ausschließlich auf der von ihnen mitgemieteten Terrasse und/oder Balkon eröffnet ist, so daß eine Belästigung der Beklagten durch Rauchgase unvermeidlich ist, auf Terrasse und/oder Balkon in dem genannten Zeitraum nur einmal im Monat gegrillt wird nach vorheriger Ankündigung gegenüber den Beklagten, und zwar 48 Stunden vorher.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 mit Ausnahme der durch ihre Säumnis entstandenen Kosten, die ihnen voll zur Last fallen.
Die durch die Säumnisentscheidung vom 26.02.1997 entstandenen Gerichtskosten bleiben außer Ansatz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist richt begründet.
Die Widerklage hat nur teilweise, und zwar auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.1997 von den Beklagten formulierten Hilfsantrag und hinsichtlich dessen auch nur eingeschränkt, Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 292,67 DM, §§ 535, 537, 421 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages vom 08.09.1993.
Denn in Höhe dieses Betrages haben die Beklagten den vertraglich geschuldeten Mietzins wegen der von ihnen geklagten Beeinträchtigungen im Mietgebrauch durch lärmintensives Feiern, Grillen von Mitmietern des Mehrfamilienhauses zu Recht gemindert.
Soweit die Klägerin die substantiiert dargelegten Behauptungen der Beklagten über die an einzelnen Tagen in der Zeit vom 19.06. bis zum 20.08.1995 – hier ist in erster Linie die von den Beklagten gefertigte Dokumentation nach Maßgabe ihres vorprozessualen Schreibens vom 31.08.1995 sowie die mit Schriftsatz vom 26.03.1997 in den Rechtsstreit (zum Beleg der erhobenen Beanstandungen durch Grillen) eingeführten Fotos zu nennen – bestreitet, genügt sie nicht ihrer Darlegungslast. Dabei hat der zur Entscheidung berufene Richter nicht übersehen, daß sich die Klägerin in diesem Punkt allein nach zivilprozessualen Grundsätzen auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken könnte. Dies ist indessen vorliegend, und zwar in doppelter Hinsicht, nicht zulässig. Einmal bereits deshalb nicht, weil im Mietrechtsstreit die materiellrechtlichen Verpflichtungen der Parteien eines Mietrechtsverhältnisses als eines Dauerschuldverhältnis die bloßen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen („Mindestanforderungen”) überlagern, mit der Folge, daß in einer Konstellation wie der vorliegenden sich der Vermieter gegenüber substantiiertem Vorbringen des Mieters über von diesem behauptete Mängel der Mietsache nicht auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen kann, vielmehr wegen der Rechtsnatur des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, noch dazu gekennzeichnet durch einen personenrechtlichen Einschlag, ihm die Pflicht erwächst, nachvollziehbar vorgetragenen Mängelrügen zunächst nachzugehen, und auf ihre Berechtigung in tatsächlicher Hinsicht hin zu überprüfen und auf der Grundlage dieses Prüfungsergebnisses alsdann einen eigenen – womöglich in tatsächlicher Hinsicht gegenteiligen – fundierten Sachvortrag aufzubauen. Diesen Anforderungen genügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 11.04.1997, Seite 1 unten, Seite 2, ersichtlich nicht. Zum anderen zwingen die von den Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten, bereits angezogenen Fotos dazu, sich mit dem, was sie unzweifelhaft dokumentieren, daß nämlich – freilich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (dieser läßt sich den Fotos natürlich nicht entnehmen) – auf dem in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Hausgrundstück unter Verwendung eines großen Grills mit entsprechender Rauchentwicklung gegrillt worden ist! Wenn die Klägerin ungeachtet dessen ihre Replik auf die Klageerwiderung daraufhin beschränkt, bereits zu bestreiten, daß überhaupt gegrillt worden ist, rechtfertigt dies den Schluß, daß sie zuvor gerade nicht recherchiert und den Beanstandungen der Beklagten aus dem Sommer 1995 (!) nachgegangen ist, vielmehr ihr nunmehriges Bestreiten im Rechtsstreit als mehr oder weniger „ins Blaue hinein” gewertet werden muß.
Der Klägerin war auch keine Gelegenheit mehr zu geben, das Versäumte vor der dem Richter abgeforderten Entscheidung dur...