Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenausgleichsvereinbarung. Widerruf

 

Normenkette

VVG §§ 169, 8

 

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding/ Berlin vom 20.01.2011 (Geschäftsnummer 10-1114398-0-9) wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.259,00 € nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 28.10.2010 sowie weitere 156,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Der Beklagte schloss bei der Klägerin aufgrund Antrags vom 29.07.2008 einen Vertrag über eine fondgebundene Rentenversicherung ab. Zeitgleich mit dem Abschluss diese fondgebunden Rentenversicherung zum Zeichen ######## schloss er mit der Beklagten eine als Kostenausgleichsvereinbarung bezeichnete Vereinbarung ab. Darin verpflichtete sich der Beklagte, Abschlusskosten und Einrichtungskosten für den Vertrag über die fondgebundene Rentenversicherung in Höhe von jeweils 879,12 €, mithin zu einem gesamt Barzahlungspreis von 1.758,24 € zu zahlen. Weiter wurde vereinbart, dass der vorgenannte Betrag in 48 Monatsraten zu je 45,34 € zu zahlen sei, sodass sich der Gesamtzahlungsbetrag aus dieser Kostenausgleichsvereinbarung auf 2.176,32 € belief. Der Beklagte bestätigte in dem Antragsschreiben den Erhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin betreffend der Kostenausgleichsvereinbarung.

Darin heißt es in § 2 Abs. 2

"Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei der Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags der monatlichen Zahlung in Verzug und hat die Q erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtkostenbeitrag sofort fällig."

Außerdem unterschrieb der Beklagte den Antrag von 29.07.2008 im Feld " Unterschrift im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung", wobei über der Unterschrift der Passus enthalten war: "Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."

Der Antrag vom 29.07.2008 enthielt ein Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung. Ein Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs die bereits geleisteten Zahlungen zurück zu zahlen seien, enthielt die Widerrufsbelehrung nicht. Wegen des weiteren Inhaltes der Widerrufsbelehrung wird auf Blatt 17 der Akten Bezug genommen.

Schließlich enthielt der Versicherungsantrag den fettgedruckten Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung". Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsformulars wird auf Blatt 15 bis 17 der Akten bezuggenommen.

Nach Zustandekommen des Vertrages bestätigte der Beklagte unter dem 10.10.2008 den Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen. Nachdem der Beklagte mit mehr als zwei Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Rückstand geraten war, mahnte die Klägerin den Beklagten zunächst vergeblich an und stellte unter dem Schriftsatz vom 27.09.2010 den Restbetrag aus der Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von insgesamt 1.259,00 € unter Fristsetzung auf den 27.10.2010 fällig.

Mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding/Berlin ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1.259,00 € nebst Zinsen in Höhe von 13 % seit dem 27.10.2010, Mahnkosten in Höhe von 26,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 27,00 €, Inkassokosten in Höhe von 136,00 € und Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 25,00 € an die Klägerin zu zahlen.

Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 02.02.2011 zugestellt worden. Am 16.02.2011 ist der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid bei Gericht eingegangen. Der titulierte Betrag ist im Wege der Zwangsvollstreckung mittlerweile bei dem Beklagten eingezogen bzw. von diesem geleistet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Wedding vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 10-1114398-0-9- aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 914,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Kostenausgleichsvereinbarung sei nichtig, weil sie als Umgehungsgeschäft zu § 169 VVG zu werten sei. Im Schriftsatz vom 27.05.2011 hat der Beklagte den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung erklärt und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Wider...

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