Orientierungssatz
Die rechtliche Trennung zwischen einer Rentenversicherung und einer auf den Ab-schluss dieser Rentenversicherung bezogenen Kostenvereinbarung kann unzuläs-sig sein mit der Folge, dass die getrennt erteilten Widerrufsbelehrungen unwirk-sam sind.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 299,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2011 zu bezahlen.
3.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Kostenanspruch anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in L.
Die am 10.05.1980 geborene Beklagte beantragte am 18.06.2008 bei der Klägerin den Abschluss einer fondgebundenen Rentenversicherung für sich selbst. Auf Seite 1 dieses Antrags finden sich die wesentlichen Angaben zu dieser Rentenversicherung. Für die Versicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung wurde die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dabei sollte u.a. die Beitragsdauer 44 Jahre betragen bei einer Beitragssumme von 26.400 EUR und einer monatlichen Zahlung von 50,00 EUR bei einem Beginn am 05.07.2008. Unter der Rubrik "Kosten" auf dieser Seite wurden keine Abschluss- und Einrichtungskosten eingetragen. Es heißt hier: "Zur Berechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten: siehe Beiblatt "Aktuelle Konditionen und Berechnungshilfe zur Kostenausgleichsvereinbarung (KAV)". Die Tilgung erfolgt über die Kostenausgleichsvereinbarung wie in C) beantragt."
Auf Seite 2 des Antrags finden sich unter C) "Weitere Angaben zum Antrag auf "Kostenausgleichsvereinbarung". Dort heißt es u.a.:
"Die Tilgung der unter B) aufgeführten Kosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form der Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.
Die Tilgung erfolgt gemäß dem nachfolgenden Tilgungsplan. Weitere Tilgungsmodalitäten sind den allgemeinen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung zu entnehmen.
Abschlusskosten 828,-- EUR plus Einrichtungskosten 828,-- EUR = Barzahlungspreis 1.656,-- EUR.
Teilzahlungen: Tilgungsdauer in Monaten 48
Anzahlung bei Beginn 0,-- EUR monatliche Teilzahlungen 42,71 EUR Nominaler Jahreszins 12% Teilzahlungspreis 2.050,08 EUR
(...) Der Versicherungsnehmer tritt zur Sicherung der Abschluss- und Einrichtungskosten der A AG seine gegenwärtigen und zukünftigen Leistungsaussprüche aus dem Versicherungsvertrag, welche er bei Ablauf im Erlebnisfall oder bei vorzeitiger Kündigung aus dem Versicherungsvertrag gegen die A AG hat, an diese ab. Die Abtretung beschränkt sich auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der A AG, wobei der Teilzahlungspreis (siehe Tabelle) die absolute Höchstgrenze darstellt."
Auf Seite 2 des Antrags unter D) "Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge und der Teilzahlungen zur Kostenausgleichsvereinbarung" heißt es u.a.:
"Lastschriftverfahren (LSV)
Nur bei LSV: Die A AG wird bis auf Widerruf ermächtigt, sämtliche Beiträge, die der/die Zahlungspflichtige aus dem Versicherungsverhältnis und der Kostenausgleichsvereinbarung schuldet, von folgendem Konto einzuziehen. Der Einlösungsbetrag für die Versicherung und die erste Teilzahlung bzw. die Einmalzahlung werden sofort bei Versicherungsbeginn eingezogen."
Auf Seite 2 des Antrags finden sich folgende Widerrufsbelehrungen:
"Widerrufsrecht zum Versicherungsantrag
Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der A AG zu erklären (Kontaktdaten: (...)) und muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen die Versicherungspolice, die Versicherungsbedingungen samt Informationen sowie die Widerrufsbelehrung zugegangen sind. Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung, so wird der Versicherungsvertrag aufgelöst und Sie genießen keinen Versicherungsschutz.
Widerrufsrecht zur Kostenausgleichsvereinbarung
Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber der A AG zu erklären (Kontaktdaten: siehe oben) und muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Frist beginnt mit der vorliegenden Belehrung und der Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder Ihres schriftlichen Antrags bzw. Abschriften hiervon. Widerrufsfolgen: Widerrufen ...