Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiffsreise. Anreise. Verspätung. entzogene Urlaubsfreude. wesentliche Beeinträchtigung

 

Normenkette

BGB § 651f

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger klagt auf Schadensersatz aus einem Reisevertrag, den er mit der Beklagten schloss. Er buchte für sich und seine Ehefrau die Reise "Schöne blaue Donau", eine Flussfahrt, die vom 24. - 31.07.2010 dauern und 2.618,00 Euro kosten sollte.

In dem Reisepreis waren An- und Abreise mit der Bahn enthalten. Bei dem Fahrschein für die Bahn handelte es sich um ein sogenanntes S b G-Ticket, das ab jedem Bahnhof in Deutschland nach Q galt, wo die Schiffsreise begann. In ihrem Prospekt wies die Beklagte darauf hin, dass die Reisenden Fahrplanauskünfte und Platzreservierungen bei der Bahn erhielten und dass die Bahnanreise eine Leistung der E C AG war, deren Beförderungsbedingungen galten. Außerdem erklärte die Beklagte, sie könne nicht für die Folgen von Verspätungen oder Zugausfällen eintreten, Blatt 42 der Akte.

In einem weiteren Hinweis, den der Kläger und seine Ehefrau mit den Tickets erhielten, wiederholte die Beklagte diese Hinweise und fügte hinzu, das Schiff könne auf verspätet eintreffende Gäste nicht warten, Blatt 41 der Akte.

Der Kläger erwarb für seine Ehefrau und sich Platzkarten für 9,00 Euro.

Sein Reisebüro suchte die Zugverbindungen heraus. Danach sollten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Zug um 07:10 Uhr ab H-X fahren und in F2 Hauptbahnhof umsteigen.

Der Zug ab 07:10 Uhr fuhr nicht; wie sich später herausstellte, war er ausgefallen. Um 07:30 Uhr fuhr ein Zug ab, in den der Kläger und seine Ehefrau in der Meinung einstiegen, es handele sich um ihren Zug, der Verspätung habe. Der fragliche Zug fuhr jedoch nach P. Von dort aus nahmen die Reisenden den nächsten Zug nach F2, wo sie ihren Anschlusszug jedoch verpassten. Es gab keine Zugverbindung mehr, die sie pünktlich nach Q gebracht hätte. Aus diesem Grund fuhren sie mit einem Taxi für 30,00 Euro zurück nach Hause und nutzten ihren Pkw, um nach Q zu gelangen. Das Schiff war schon abgefahren, als sie ankamen. Es entstanden weitere Kosten für Parken (1,20 Euro), Abendessen (37,60 Euro), Übernachtung und Frühstück (62,00 Euro), eine Woche Parken am Hotel in Q (20,00 Euro), eine Bahnfahrt von Q nach M (29,80 Euro), eine Taxifahrt vom Bahnhof Q in den Hafen wo das Schiff lag (12,00 Euro) und Benzinkosten für Hin- und Rückfahrt (262,01 Euro).

Diese Beträge sowie Platzreservierungskosten von 9,00 Euro verlangen die Kläger als Schadensersatz.

Außerdem fordern sie Schadensersatz für einen Tag der Reise, den sie verpassten (342,57 Euro).

Die Reise sollte in Q enden, planmäßig wäre das Schiff um 14:00 Uhr in S1 abgefahren und am nächsten Tag um 11:00 Uhr in Q angekommen. Aufgrund eines Schadens an dem Schiff endete die Reise schon in M.

Die Kläger fordern aus diesem Grund weiterhin eine "pauschale" Entschädigung von 50,00 Euro pro Person.

Der Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2010 Ansprüche unter anderem in Höhe der Klageforderung geltend, Blatt 19-23 der Akte. Die Beklagte erstattete 220,00 Euro für das Bahnticket und für die Verpflegungskosten an den ersten beiden Tagen pauschal 70,00 Euro.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte für den Zugausfall einzustehen hat und ob der Kläger den Anschlusszug nach F2 erreicht hätte, wenn er sofort mit einem Pkw nach F2 gefahren wäre.

Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 836,18 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszins seit dem 19.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf den Akteninhalt Bezug.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger hat zwar nicht alle vereinbarten Leistungen erhalten. Hierfür haftet die Beklagte jedoch nicht, weil die E C AG nicht ihre Erfüllungsgehilfin war.

Die Frage, ob Reiseveranstalter für Verspätungen beziehungsweise Ausfälle von Verkehrsmitteln einzustehen haben, wenn sie S b G-Tickets gewähren, ist streitig. Für die Haftung spricht, dass die Reisenden ihre Fahrkarten nur deshalb günstiger erhalten, weil sie sie in Verbindung mit der Reise kaufen (AG Erfurt, Urteil vom 21.08.2007, 5 C 36/07 im Falle einer Klage gegen die E C AG). Außerdem ist die Vergütung für die Fahrkarte im Gesamtreisepreis enthalten (AG Erfurt am angegebenen Ort; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2009, 24 S 109/09).

Das erkennende Gericht folgt jedoch der abweichenden Ansicht, nach der keine Haftung besteht (so im Fall von S b G-Tickets LG Hannover, Urteil vom 02.10.2009, 4 ...

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