Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Miete.
Die Parteien schlossen unter dem 05.02.1983 einen Mietvertrag über die Wohnung …. Es wurde eine monatlich zu zahlende Bruttomiete von 521,52 Euro vereinbart. Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06.2007.
In dem Formular-Mietvertrag heißt es in § 2 Ziffer 2: „Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.”
In dem Mietvertrag wurde die Kündigungsfrist bei einem Mietverhältnis bis fünf Jahren handschriftlich von 3 Monaten in 6 Monate abgeändert.
Die Parteien streiten darüber, ob angesichts der Mietdauer von über zehn Jahren die nach neuem Mietrecht gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt oder ob die Parteien eine Kündigungsfrist von 12 Monaten wirksam vereinbart haben.
Der Kläger konnte die Wohnung bereits zum 01.10.2007 anderweitig wieder vermieten, so dass er die Miete nur für weitere drei Monate beansprucht.
Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigungsfrist betrage 12 Monate. In dem Mietvertrag sei diese Frist individuell wirksam vereinbart worden. Dieses komme insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass die Kündigungsfrist bei Mietverhältnisses bis zu fünf Jahren von 3 Monate handschriftlich auf 6 Monate erhöht wurde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.564,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 521,52 Euro seit dem 05.07.2007, aus 521,52 Euro seit dem 04.08.2007 und aus 521,52 Euro seit dem 05.09.2007 und 155,30 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kündigungsfrist betrage aufgrund der Mietrechtsreform nur drei Monate. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist sei unwirksam. Bei Abschluss des Mietvertrages sei zwischen den Parteien nicht ausdrücklich und individuell vereinbart worden, dass in Abweichung von der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist eine sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten werden solle. Zumindest die weitergehende, handschriftlich nicht abgeänderte und hier entscheidende Formularvereinbarung verstoße zweifelsfrei gegen die Bestimmung des § 573 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf die mit ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Miete für weitere drei Monate. Der Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum 30.06.2007 gekündigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers beträgt die Kündigungsfrist für das hier streitgegenständliche Mietverhältnis nicht 12 Monate, sondern drei Monate.
Vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 01.09.2001 hatte der Mieter bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten Nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums verlängerte sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Nach zehn Jahren und mehr war somit eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zu beachten. Diese gestaffelten Kündigungsfristen sind für den Mieter durch das Mietrechtsreformgesetz aufgehoben worden Seit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes beträgt gemäß § 573 c Abs. 1 BGB die vom Mieter einzuhaltende Kündigungsfrist unabhängig von der Mietdauer drei Monate. Lediglich für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist bei entsprechend langer Mietdauer Gemäß § 573 c Abs. 4 BGB n.F. ist eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 abweichende Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam. Diese Regelung gilt uneingeschränkt für Mietverträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden.
Für Alt-Mietverträge wie dem hier streitgegenständlichen regelt die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, dass § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden ist, eine längere Kündigungsfrist für den Mieter also zu beachten ist, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag „vereinbart” worden sind. Insoweit ist höchstrichterlich entschieden, dass auch die wörtliche Wiederholung von § 565 Abs. 2 BGB a.F. eine „Vereinbarung” im Sinne der Überleitungsvorschrift darstellt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprach dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung...