Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.11.1990; Aktenzeichen 1 BvR 275/90)

 

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 2 im Hause … im Erdgeschoß rechts nebst Garage zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.1989 gewährt.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger. Die Wohnung liegt im Erdgeschoß. Die Kläger haben wegen Eigenbedarfs bekündigt mit der Begründung, ihr Sohn und dessen Ehefrau wollten im August 1989 zusammenziehen und benötigten die Wohnung der Beklagten.

Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung Nr. 2 im Hause … in … im Erdgeschoß rechts nebst Garage zum 31.07.89 zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten den Eigenbedarf und behaupten, in dem selben Haus, in dem ihre Wohnung gelegen sei, werde im Oktober 1989 die Wohnung der Zeugen … frei. In diese Wohnung könnte der Sohn einziehen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Daß ein Eigenbedarf vorliegt, bedarf angesichts der klaren und überzeugenden Aussagen der Zeugen … keiner näheren Darlegung. Die Frage ist lediglich, ob die Zeugen … im Rahmen ihres Eigenbedarfs gerade die Wohnung der Beklagten in Anspruch nehmen dürfen oder ob sie nicht darauf zu verweisen sind, die Wohnung der Eheleute … zu übernehmen. Auch hier ist darauf abzustellen, ob die Absicht der Zeugen … in die Wohnung der Beklagten einzuziehen, vernünftig und nachvollziehbar ist. Dieses ist letztlich zu bejahen. Die Wohnung der Eheleute … wird erst zum 31.10.1989 frei, möglicherweise auch später, da, wie der Zeuge … zu Recht sagt, man bei einem Bauvorhaben nie genau sagen kann, wie es kommt. Die Zeugen … müßten also eine nicht unerhebliche und auch unbestimmte Wartezeit hinnehmen, obwohl ihre derzeitigen Wohnverhältnisse sehr beengt sind.

Ferner sprechen gute Gründe dafür, daß die Zeugen … gerade die Erdgeschoßwohnung der Beklagten haben wollen. Diese hat grundsätzlich eine bessere Wohnqualität und gewiß lassen sich die angesprochenen Hausmeisterfunktionen besser und leichter ausüben, wenn die Zeugen … in einer Erdgeschoßwohnung wohnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 7, 711 ZPO.

 

Unterschriften

Bläker

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1675370

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