Tenor

  • 1.

    Das Urkundenvorbehaltsurteil vom 27.06.2011 wird für vorbehaltlos erklärt.

  • 2.

    Die Beklagen haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet (§§ 362, 535 Abs. 2, 556 und 556b BGB). Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietezinses für die Monate Februar und März 2011 in Höhe von insgesamt 578,85 Euro zu, da dieser Zahlungsanspruch der Klägerin weder durch Erfüllung (§ 362 BGB) noch durch eine wirksame Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) erloschen ist.

Diese Mietzinsforderung ist hier nämlich nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Zwar können Mieter grundsätzlich gegen die Mietzinsforderung die Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB erklären, jedoch steht den Beklagten gegenüber der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts der hier zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch in Höhe von 578,85 Euro aufgrund der Reparatur der Heizung aus § 536a Abs. 2 BGB nicht zu, so dass das Urkundenvorbehaltsurteil vom 27.06.2011 somit im vorliegenden Fall auch zu bestätigen ist. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß § 536a Abs. 2 BGB - der vorliegend als einzige Anspruchsgrundlage näher in Betracht kommt - besteht nämlich nicht.

Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die seitens der Beklagten angemietete Wohnung zwar im Zeitraum vom 17.12.2010 bis 03.01.2011 einen Mangel bezüglich der Heizung, jedoch kann gemäß § 536a Abs. 2 BGB ein Mieter diesen Mangel nur dann selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels entweder in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache unbedingt notwendig ist.

Zunächst lag aber an der Mietsache insofern entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 17.12.2010 ein Mangel vor. Der Zeuge Sch.. hat nämlich als Mitarbeiter der Heizungsbaufirma glaubhaft ausgesagt, dass - als er am 17.12 2010 vor Ort war - die Heizungsanlage ausgefallen war und er an diesem Tag selbst - nachdem er dann Wasser auf die Heizungsanlage nachgefüllt hatte - gesehen hätte, dass der Wärmeaustauscher der Heizung Wasser verlor - d. h. tropfte - und insofern dieser Wärmetauscher defekt war. Auch führte er aus, dass wenn dann das Wasser nicht nachgefüllt worden wäre, die Heizungstherme auf "Störung" gegangen und dann auch diese Heizung - und mithin auch die Wohnung der Beklagten - kalt gewesen wäre.

Ein Verzug der Klägerin mit der der Beseitigung des Mangels gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB lag hier aber entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Zwar haben die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2010 (Blatt 22 bis 23 der Akte) und Schriftsatz vom 23.12.2010 (Blatt 24 der Akte) mitgeteilt, dass die Heizungsanlage dringend repariert werden müsse und teilte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24.12.2010 (Blatt 25 der Akte) darauf hin mit, dass die Beklagten sie nicht weiter belästigen sollen, jedoch befand sich die Klägerin allein deswegen mit der Beseitigung des Mangels an der defekten Heizung noch nicht im Verzug. Ein Verzug der Klägerin würde sich nämlich erst aus einer (angemessenen) Fristsetzung durch die Beklagten ergeben. Voraussetzung des Schuldnerverzugs der Klägerin als Vermieterin ist nämlich wegen § 286 Abs. 4 BGB ein Vertretenmüssen, dass - gerade in eiligen Fällen - nur in der nicht unverzüglichen (analog § 121 BGB) Veranlassung der Reparatur gesehen werden kann (Dauner-Lieb/Dötsch, NZM 2004, Seiten 641 ff.;Lehmann-Richter, WuM 2005, Seite 747; Dötsch, NZM 2007, Seite 275). Über § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entfällt in Eilfällen nämlich nur das Erfordernis einer Mahnung, nicht aber auch das Erfordernis des Vertretenmüssens.

Insoweit hat die Beweisaufnahme hier jedoch ergeben, dass die Beklagte zu 1.) gegenüber dem Vertreter der Heizungsbaufirma - dem Zeugen Sch... - den Reparaturauftrag schon am 17.12.2010 mündlich erteilt hatte, mithin bereits vor jedweder Inverzugsetzung der Klägerin durch die Beklagten. Der Zeuge Sch... hat insofern nämlich glaubhaft ausgesagt, dass die Beklagte zu 1.) ihm gegenüber noch am 17.12.2010 mündlich erklärt habe, dass er einen neuen Wärmeaustauscher besorgen und dann auch einbauen solle. Diesen neuen Wärmeaustauscher habe er dann auch über die Heizungsbaufirma bestellt und später - d. h...

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