Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz vom 17.9.2007 für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgehoben.
Tatbestand
I.
Laut Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.4.2007 wurde der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung am 23.4.2007 erteilt. Nach der anwaltlichen Versicherung des Klägervertreters vom 8.6.2007 hat er diese nicht erhalten, nachdem er bereits am 30.5.2007 die Erteilung angemahnt hatte. Nach Hinweis der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, dass ein Sendungsverlust nicht festgestellt werden könne, beantragte die Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine weitere vollstreckbare Ausfertigung. Nach Anhörung des Schuldners wurde diese am 27.9.2007 erteilt. Gegen den Kostenansatz in Höhe von 15,– EUR legt die Klägerin Erinnerung ein. Der Bezirksrevisor beim Landgericht ist der Erinnerung unter Bezugnahme auf eine Parallelentscheidung des Amtsgerichts Bremen und unter Bezugnahme auf die Kommentierung zu § 733 ZPO entgegengetreten. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 GKG zulässig und auch begründet.
Es ist dem Bezirksrevisor einzuräumen, dass die Kommentarliteratur und die spärlichen Gerichtsentscheidungen zur vorliegenden Problematik dafür sprechen, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO zu beantragen ist, wenn nach dem gemäß § 734 ZPO zu erstellenden Vermerk eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, jedoch nicht an den Gläubiger gelangt ist oder sich dies nicht klären lässt. Der Einwand der Klägerin, dass es unbillig wäre, ihr das Verlustrisiko mit der Kostenfolge anzulasten, ist jedoch unmittelbar einleuchtend.
Grundsätzlich beschäftigt hat sich mit dem vorliegenden Problem das Landgericht III Berlin in einem Beschluss vom 12.3.1921 (JW 1921, 1260). Es hat ausgeführt:
„Das Beschwerdegericht vermag die Annahme des Amtsgerichts, dass eine vollstreckbare Ausfertigung einer Partei „erteilt” sei, wenn der Gerichtsschreiber die Urteilsausfertigung nach Maßgabe des § 725 ZPO mit der Vollstreckungsklausel, Unterschrift und Gerichtssiegel versehen und alsdann mit richtiger Anschrift in den Geschäftsgang gegeben habe, nicht anzuerkennen. Vielmehr ist die Erteilung erst dann als erfolgt anzusehen, wenn die vollstreckbare Ausfertigung der betreffenden Partei ausgehändigt worden ist. Dass die Aushändigung den letzten Akt der Erteilung bildet, ergibt sich aus § 734 ZPO, welcher vorschreibt, dass vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf der Urschrift des Urteils zu bemerken ist, für welche Partei und für welche Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Als Zeit der Erteilung der Ausfertigung gilt danach die Aushändigung, nicht etwa die Fertigstellung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gerichtsschreiber gemäß § 725 ZPO. Geschieht die Aushändigung durch Postübersendung oder durch Einlegen in das Abholungsfach eines Anwaltes, so erfolgt naturgemäß der Erteilungsvermerk vor der Absendung oder Einlegung in das Abholungsfach, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Ausfertigung dem Empfänger auch tatsächlich zugeht. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfertigung nicht ausgehändigt, mithin noch nicht erteilt. In solchem Falle erscheint es auch nicht angängig, den Ausfertigungsempfänger auf den Weg des § 733 ZPO zu verweisen, der abgesehen vom Kostenpunkte begrifflich zur Voraussetzung hat, dass die Partei eine vollständige Ausfertigung tatsächlich erhalten hatte und nun einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung bedarf.”
Hierzu gibt es an gleicher Fundstelle eine Anmerkung von Professor Dr. Rudolf Schultz, der die Entscheidung des Landgerichts für bedenklich erachtet. Im Anschluss an diese Anmerkung hat das Landgericht Köln entschieden, dass die Ausfertigung bereits erteilt sei, wenn sie vom Gericht abgesandt worden ist (JurBüro 1969, 1218). Vom SchlHOLG gibt es eine gleiche Entscheidung, die nur mit Leitsatz veröffentlicht ist (SchlHA 1981, 81). Weitere Ausführungen zu diesem Thema sind nicht ersichtlich. Die Kommentarliteratur verweist nur auf diese Fundstellen oder nicht einschlägige Entscheidungen (Baumbach, 63. Aufl. Randnummer 6 zu § 733 ZPO; Zöller-Stöber, 26. Aufl. Randnummer 5 zu § 733 ZPO; Stein-Jonas, 22. Aufl. Randziffer 4 zu § 733 ZPO; Wieczorek, 3. Auflage, Fußnote 26 zu § 733 ZPO; Musielak, 5. Auflage, Randnummer 6 zu § 733 ZPO).
Nachdem der Gesetzgeber durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung Kosten eingeführt hat, und zusammen mit den Rechtsanwaltskosten auch nicht unerhebliche Kosten entstehen können (s. die Berechnungen von Schneider in JurBüro 2004, 632), ist es gerechtfertigt, die Fortschreibung einer alten Rechtsauffassung auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Das Landgericht Köln hat aus der Urteilsanmerkung von Professor Schulz geschlossen, dass in diesen F...