Tenor
1. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten, sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
2. Der Geschäftswert wird auf 15.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war im Rahmen des § 47 WEG entsprechend § 91 a ZPO über die Kostend es Rechtsstreits zu befinden (vgl. Rdnr. 11 zu § 47, Komm. von Bärmann/Pick/Merle zum WEG, 6. Aufl.). Dieses bedeutet vorliegend, daß, wenn auch nicht ausschließlich der mutmaßliche Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen ist.
Nachdem das Gericht gemäß § 44 Abs. 3 WEG eine einstweilige Anordnung unter dem 26.05.1994 dahin erlassen hatte, daß dem Antragsgegner untersagt wird, die Nutzung der Wohnung des Wohnungseigentums Nr. 4 im Hause … zum Zwecke der Ausübung der gewerblichen Prostitution zu dulden, und darüber hinaus die Vermietung dieser Wohnung zu solchen Zwecken, erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 02.06.1994, daß er als Vermieter den Vermieter aufgefordert habe, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, daß die Ausübung eingestellt wird. Nach dem Sachvortrag beider Parteien geht das Gericht davon aus, daß in der Wohnung tatsächlich Prostitution ausgeübt worden ist. Dieses fällt in die Sphäre des Antragsgegners. Unstreitig handelt es sich bei dem Objekt um ein Wohn- und Geschäftshaus. Wohnungseigentümer brauchen insoweit nicht zu dulden, daß in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird (vgl. Entscheidung des Bayr.Oberst.LG vom 27.05.1993, in WuM 1993, 557 ff). Daher hält das Gericht den Einwand für unbeachtlich, wonach der Antragsteller zunächst hätte versuchen sollen, eine außergerichtliche Regelung vorzunehmen. Der Antrag nach § 43 WEG war zulässig und nach der Sachlage auch begründet. Die einstweilige Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. Bei Durchführung des Verfahrens wäre der Antragsgegner unterlegen, so daß er im Rahmen des § 47 WEG die Gerichtskosten zu tragen hätte. Da nach den vorgelegten Unterlagen sich auch dem Antragsgegner diese bordellartige Situation hätte aufdrängen müssen, hat das Gericht auch im Rahmend es § 47 WEG dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt.
Es erschien angemessen im Rahmen des § 48 Abs. 2 WEG den Geschäftswelt auf 15.000,– DM festzusetzen, somit auf den Jahresmietzins. Denn der dem Antragsgegner anzulastende bordellartige Zustand hätte zivilrechtlich nach §§ 556 Abs. 1, 553, 554 a BGB eine Räumungsklage gerechtfertigt, wobei sodann der Streitwert nach § 16 Abs. 2 GKG mit dem einjährigen Nettomietzins festzusetzen gewesen wäre.
Fundstellen