Tenor
Es wird festgestellt, daß der Antrag der Antragstellerin vom 11.06.1993 auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung 1992 erledigt ist.
Der Antrag der Antragstellerin vom 09.09.1993 wird zurückgewiesen.
Die Kostendes Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner trägt die Antragstellerin.
Der Geschäftswert wird auf 35.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Eigentumsanlage …. Aufgrund der Teilungserklärung sind die Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung (Sondereigentum) bzw. nicht zu Wohnzwecken den der Räumlichkeit (Teil-Eigentum) verbunden ist. Die Antragstellerin ist Teil-Eigentümerin der Miteigentumsanteile 13/16, die nach der Teilungserklärung ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind. Sie liegen im Dachgeschoß der Anlage. Die Antragsgegner sind die Sondereigentümer der Wohnungen.
Auf der Eigentümerversammlung vom 17.05.1993 (Bl. 7 d.A.) wurde unter Punkt 5 der Antrag der Antragstellerin ihre Teil-Eigentumswohnung Nr. 13 und 16 in Wohnungseigentum umzuwandeln mit 11 Gegenstimmen und 2 Stimmenthaltungen abgelehnt.
Dazu trägt die Antragstellerin vor, daß sie bisher ihre Teil-Eigentume wie die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeld und die übrigen Lasten im Rahmen des aufgestellten Wirtschaftsplanes zahle. Dagegen werde ihr untersagt, die Teil-Eigentume zu Wohnzwecken zu nutzen. Dieses sei grob unbillig und angesichts der akuten Wohnungsnot in Bremen unsozial und von keinerlei sachlichen Gründen gedeckt. Die Umwandlung in Wohnungseigentume sei jedoch im Interesse von etwaigen zukünftigen Mietern der Antragstellerin, um eine Rechtssicherheit zu erlangen, da im gegenwärtigen Zustand aufgrund des Verhaltens der übrigen Bewohner Wohnanlage eine Vermietung der Räumlichkeiten der Antragstellerin als Büro, Atelier o.ä. nicht möglich sei, da dieses durch die übrigen Hausbewohner gegen die Mitmieter der Antragstellerin verhindert werde.
die Antragstellerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, der Umwandlung der Teil-Eigentume Nr. 13 und 16 der Wohnungseigentumsanlage … in Wohnungseigentume zuzustimmen und eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung und Miteigentümerordnung vorzunehmen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner tragen, soweit sie durch Rechtsanwalt … vertreten werden, im wesentlichen vor, daß der neue umgestellte Antrag vom 08.06.1993 unzulässig sei. Dem Antrag werde als unzulässige „Klagänderung” widersprochen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seien darüber hinaus nicht verpflichtet, eine Änderung des Bestandes von Wohnungs- und Teil-Eigentum, wie es in der Teilungserklärung dokumentiert werde, zuzustimmen. Jeder Wohnungseigentümer oder Teileigentümer müsse wissen, was er bei Beurkundung des Erwerbsvertrages an Bestand käuflich erwerbe. Dies hätte umsomehr die Antragstellerin als Bauherrin der gemischten Wohnanlage, welche sie selbst erstellt habe, gewußt. Der geheime Vorbehalt der Antragstellerin, wegen nicht ausreichender Voraussetzungen sei die Bildung von Wohneigentum später in irgendeiner Form das Teil-Eigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln, sei unbeachtlich. Wirtschaftliche Nachteile seien kein Anlaß. Auch aus einer unterstellten Wohnungsnot könne kein Rechtsanspruch konstruiert werden. Insoweit sei lediglich der Gesetzgeber aufgerufen, die rechtlichen Bestimmungen zu ändern, um Teil-Eigentum leichter in Wohnungseigentum umzuwandeln und gleichermaßen auch umgekehrt. Der Miteigentümer … läßt sich nicht wie die übrigen Miteigentümer durch Herrn Rechtsanwalt Fischbach vertreten (vgl. dessen Schriftsatz vom 31.07.1993 – Bl. 29 d.A.). Wenn insoweit RA auf das Protokoll der Miteigentümerversammlung vom 26.10.1989 (Bl. 33/34 d.A.) hinweist, wonach die Verwalterin berechtigt ist, nach pflichtgemäßem Ermessen einen Rechtsanwalt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beauftragen, so mag zunächst eine Bestellung auch mit Wirkung für und gegen den Miteigentümer … vorgelegen haben. Durch seine prozessuale Erklärung hat er jedoch diese Bevollmächtigung zumindest wieder zurückgenommen. Herr … trägt vor, daß es sich nach der Abänderung des Antrags durch die Antragstellerin nicht mehr um eine Wohnungseigentumssache, die in die Zuständigkeit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit falle, sondern um einen Zivilprozeß handelt. Die Wohnungseigentümer würden sich sachlich nur gegen die rechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten der Antragstellerin zur Wohnzwecken wehren. So habe darüber hinaus eine Mieterin drauf hingewiesen, daß der Geschäftsführer der Antragstellerin die Räumlichkeiten lediglich als zum Wohnen nicht geeignet bezeichnet habe, da ein zweiter Fluchtweg im Falle eines Feuers fehle.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Vortrag der an diesem Verfahren Beteiligten verwiesen.
Das Gericht hat das Verfahren in der Wohnungseigentumssac...