Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen des Anerbietens von nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentum zur Unterbringung von Obdachlosen
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Nicht zu Wohnzwecken dienendes Teileigentum darf der Sondereigentümer der Ordnungsbehörde nicht andienen und überlassen, damit dort Wohnungslose von der Ordnungsbehörde eingewiesen werden können.
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
2. Der Eigentümer einer weiteren Wohnung in der Wohnanlage hat wegen dieses unzulässigen Anerbietens der Überlassung der im Sondereigentum stehenden Räume entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung zwecks Unterbringung von Obdachlosen gegen den betreffenden Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gerichtet auf Aufgabe der zweckwidrigen Nutzungsabsicht.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Miteigentümer der Eigentumsanlage in Bremen. Aufgrund der Teilungserklärung sind die Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung (Sondereigentum) bzw. nicht zu Wohnzwecken dienender Räumlichkeit (Teil-Eigentum) verbunden ist. Die Antragsteller sind die Sondereigentümer der Wohnungen. Die Antragsgegnerin ist Teil-Eigentümerin der Miteigentumsanteile 13 und 16, hinsichtlich derer in der Teilungserklärung ausdrücklich vermerkt ist (nicht zu Wohnzwecken dienend). Die Teil-Eigentume der Antragsgegnerin sind im Dachgeschoß der Anlage gelegen.
Mit der Antragsschrift tragen die Antragsteller vor, die Antragsgegnerin nutze in unzulässiger Weise die Teil-Eigentume 13 und 16; die Antragsgegnerin habe die Teil-Eigentume Nr. 13 und 16 dem Amt für Soziale Dienste in Bremen als freien Wohnraum angedient. Sie habe hierbei nicht darauf verwiesen, daß es sich nicht um zu Wohnzwecken dienendes Teil-Eigentum handele. Durch die Nutzung der Teil-Eigentume anfallende Mehr-Gemeinschaftskosten seien mangels vorhandener gesonderter Abrechnungsmöglichkeiten von den Antragstellern zu tragen.
Nachdem die Antragsgegnerin von den Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben v. 16.11.1992 ausdrücklich aufgefordert worden sei, den Nachweis zu erbringen, daß eingegangene Mietverhältnisse bzw. Nutzungsverhältnisse aufgekündigt seien, sei die Antragsgegnerin dieser Aufforderung zur Aufgabe unzulässiger Nutzung nicht nachgekommen. Mit Schreiben v. 25.11.1992 habe die Antragsgegnerin vielmehr lediglich wahrheitswidrig mitgeteilt, daß die angesprochenen Eigentume entsprechend § 7 Bremisches Polizeigesetz v. 21.3.1983 beschlagnahmt worden seien und derzeit nicht der Verfügungsgewalt der Antragsgegnerin unterlägen. Ausdrücklich habe das Amt für Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben v. 30.11.1992 mitgeteilt, daß die Sondereigentume 13 und 16 von der Firma F. (Antragsgegnerin) zur Anmietung angeboten worden seien. Mit Einverständnis der Antragsgegnerin seien dann Einweisungen nach dem Bremischen Polizeigesetz vorgenommen worden.
Die Antragsgegnerin bestreitet grundsätzlich eine Belegung ihrer Teil-Eigentume nicht, vertritt aber die Auffassung, daß in der Vergangenheit die Teil-Eigentume nicht zu Wohnzwecken vermietet worden seien, so daß eine Beeinträchtigung der Antragsteller nicht gegeben sei. Insbesondere sei dies auch nicht der Fall durch Überlassung zur Nutzung an das Amt für Soziale Dienste. Auch anteilige Betriebskosten und Verbrauchskosten würden durch die Antragsgegnerin getragen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist ihre sofortige Beschwerde unbegründet.
Daß die Sondereigentume Nr. 13 und 16 nicht als Wohnungseigentum, sondern als Teileigentum ausgewiesen sind und nach der Teilungserklärung nicht Wohnzwecken dienen sollten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Selbst wenn man die Vorbereitung der Antragsgegnerin, ihre Teileigentume nutzen zu können - nämlich die Öffnung der Wasseranschlüsse zur Dusche, Toilette und Waschbecken, sowie die Reparatur der defekt gewordenen Klingel - noch nicht dahin versteht, daß die Antragsgegnerin damit die Nutzung ihrer Teileigentume zu Wohnzwecken vorbereiten wollte, sondern zu lediglich gewerblicher Nutzung - etwa als Büro oder als Atelier -, wenn man weiter den Vortrag der Antragsgegnerin zugrunde legt, wonach sie selbst über ihre Teileigentume keine schriftlichen Mietverträge abgeschlossen hat, dann ist der Unterlassungsanspruch, die Teileigentume Nr. 13 und 16 nicht zu Wohnzwecken zu vermieten oder zur Vermietung zu überlassen, dennoch gegeben. Die Antragsgegnerin hat nämlich dem Amt für Soziale Dienste die Räume als Wohnraum angeboten, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich bei ihren Teileigentumen nach der Teilungserklärung um Räumlichkeiten handelt, die nicht zu Wohnzwecken geeignet sind und als solche nicht genutzt werden dürfen. Die dazu gehörte zuständige Sachbearbeiterin bei de...