Tenor
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Oktober 2004 zu den Tagesordnungspunkten
Nr. 8 |
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Wirtschaftsplan 2005 |
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hierbei allerdings nur hinsichtlich der Regelung der „Vorfälligkeit” von Hausgeldern für den Wirtschaftsplan 2005 |
und |
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Nr. 7 |
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Negativbeschluss über eine Minderung der in 2003 beschlossenen Sonderumlage des Wohnungseigentümers mit der Wohnungsnummer 4271.0014.03 (= Antragsteller) |
werden als ungültig bezeichnet.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf Euro 3.109,03 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist begründet.
Aufgrund des gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG rechtzeitig gestellten Antrages des Antragstellers vom 19. November 2004 sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2004 zu den Tagesordnungspunkten
Nr. 8 |
– |
Wirtschaftsplan 2005 |
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hierbei allerdings nur hinsichtlich der Regelung der „Vorfälligkeit” von Hausgeldern für den Wirtschaftsplan 2005 |
und |
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Nr. 7 |
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Negativbeschluss über eine Minderung der in 2003 beschlossenen Sonderumlage des Wohnungseigentümers mit der Wohnungsnummer 4271.0014.03 (= Antragsteller) |
als ungültig zu bezeichnen, §§ 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.
Hinsichtlich beider angefochtener Tagesordnungspunkte (wg. Tagesordnungspunkt 8 nur teilweise Anfechtung) beruht die Ungültigkeitserklärung auf einem Verstoß gegen die Regelung der §§ 24 Abs. 4, 23 Abs. 2 WEG.
Danach erfolgt die Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung in „Textform”, soll die Frist der Einberufung mindestens 1 Woche betragen (§ 24 Abs. 4 WEG) und – dies ist im vorliegenden Fall der entscheidende Gesichtspunkt – ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).
„Ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Norm, der § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vorbild diente, müssen die einzelnen Tagesordnungspunkte dergestalt (schlagwortartig) umschrieben werden, dass die Wohnungseigentümer entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen möchten und – bejahenfalls – die Möglichkeit haben, sich entsprechend inhaltlich vorzubereiten. Es soll verhindert werden, dass die Eigentümerversammlung über bestimmte Themen überraschend entscheidet. Jeder Wohnungseigentümer soll die Chance haben, die für seine Position streitenden Argumente im Vorfeld vollständig zusammenzutragen” (Häublein, Aktuelle Rechtsfragen der Einberufung und Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen, ZMR 2004, 723 (726) mHa: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2003, ZMR 2004, S. 282).
Eine Heilung dieses Einberufungsmangels kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. hierzu etwa: Bärmann/Pick/Merle, 9. A., RdNr.: 89 zu § 23 WEG: Vollversammlung), so dass die Kausalität des Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG für die Stimmrechtsausübung „vermutet” wird. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine „unwiderlegliche” oder „widerlegliche” Kausalitätsvermutung handelt (vgl. a.a.O., RdNr. 92 zu § 23 WEG mHa. Fn. 1).
Es steht nämlich nicht zweifelsfrei fest, dass die beiden Beschlüsse auch bei ordnungsgemäßer Einberufung und damit bei vollständiger Bezeichnung des Beschlussgegenstandes, hierbei mit entsprechender Vorbereitung der Wohnungseigentümer bzw. auch dem Erscheinen ansonsten nicht an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmender Wohnungseigentümer, genauso gefasst worden wäre. Nur dann aber hätte die o.a. Kausalitätsvermutung widerlegt werden können (vgl. hierzu nur: Bärmann/Pick/Merle, 9. A., RdNr.: 92 zu § 23 WEG m.w.N. in Fn. 2; Weitnauer/Lüke, 9. A., RdNr. 19 a.E. zu § 23 WEG).
I. Tagesordnungspunkt Nr. 7
Negativbeschluss über eine Minderung der in 2003 beschlossenen Sonderumlage des Wohnungseigentümers mit der Wohnungsnummer 4271.0014.03 (= Antragsteller)
Unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte besteht zwischen den Beteiligen kein Streit darüber, dass eine Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 7 nicht hätte ergehen dürfen.
Die Tagesordnung (Bl. 7 = Bl. 51 R d.A.) enthält keinen Hinweis auf den o.a. Beschlussgegenstand.
Ein Beschluss hätte hier nicht ergehen dürfen.
Es steht keinesfalls positiv fest, dass dieser ablehnende „Negativbeschluss” auch bei ordnungsgemäßer Bezeichnung und in dieser Form gefasst worden wäre.
Hierbei kommt eine Besonderheit hinzu, auf die das Gericht in der mündlichen Verhandlung bereits eingehend hingewiesen hatte.
Danach entspricht dieser „Negativbeschluss” bereits unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 23. August 2001 (NJW 2001, S. 3339 ff.) nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist schon deswegen als ungültig zu bezeichnen.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich festgestellt, dass auch „die formal einwandfrei zu Stande gekommene Ablehnung eines Beschlussantrages durch die Wohnungseigentümer Beschlussqualität” hat. „Ein solcher Negativbeschluss ist kein Nichtbeschluss” (Bundesgerichtshof, a.a.O.).
Auch solch ein B...