Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage der Genehmigung des Anbaus einer Klimaanlage innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Wohnungen in dem viergeschossigen Gebäude der Beklagten, welches aus 6 Einheiten besteht. Eine Wohnungseinheit des Klägers liegt im Erdgeschoss, eine im Kellergeschoss. Am 09.06.2022 erfolgte eine Eigentümerversammlung, auf derer unter anderem zum Tagesordnungspunkt 2 diskutiert wurde, ob dem Sondereigentümer der Einheit 5 der Einbau einer Klimaanlage in die Dachgeschosswohnung (4. OG) gestattet werden sollte. Im Rahmen der vorangegangenen Diskussion sprach sich u.a. der Miteigentümer der Sondereinheit 4, welche unter der Einheit 5 liegt, für die Maßnahme aus. Die Klimaanlage soll an der Frontseite des Objektes montiert werden, und zwar auf dem First des Runddaches, also mehrere Meter von der Dachkante entfernt. Die Ausmaße des Gerätes betragen 28,6 cm Höhe, 77,0 cm Breite und 22,5 cm Tiefe. Der Beschlussantrag wurde mit den 4 Ja-Stimmen der übrigen Eigentümer gegen die 2 auf den Kläger entfallenden Nein-Stimmen angenommen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich gewesen wäre und hält vor dem Hintergrund seiner Ablehnung die Beschlüsse für unwirksam. Er ist der Meinung, dass die Vorderansicht des Hauses durch das Klimagerät verunstaltet werde. Hierzu behauptet er, dass das Außengerät für jedermann deutlich von der Straße einsehbar sei. Es gebe die Möglichkeit, das Gerät an der Rückseite des Hauses zu montieren, womit er einverstanden wäre. Die Genehmigungspflicht bestehe auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass durch Leitungsverlegung in die Substanz des Gemeinschaftseigentumes eingegriffen werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass die von der TA Lärm vorgegebenen Immissionswerte überschritten werden würden. Es sei nicht geklärt worden, wohin Kühlflüssigkeit abgeleitet werde und ob es zu Kondenswasser kommen würde.
Der Kläger beantragt,
der in der Wohnungseigentümerversammlung am 09.06.2022 unter TOP 2 gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Sie ist der Ansicht, dass ein Zustimmungserfordernis aller Eigentümer nicht bestanden habe. Das Objekt sei von der Straßenseite her allenfalls aus einer Entfernung von ungefähr 150 m zu sehen. Dieses liege darin, dass die Sondereigentumseinheit einige Meter hinter dem halbrunden Rand des Gebäudes liege. Die Verlegung der Leitungen sei keine relevante Beeinträchtigung, da sämtliche Kosten und Folgekosten vom Antragsteller auch im Falle einer Demontage zu tragen seien. Kühlflüssigkeit werde nicht austreten, Kondenswasser werde über die Dachabdeckung in die auch für Regen vorgesehenen Dachrinnen abgeleitet.
Zum weiteren Sach-, und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auch auf die eingereichten Fotos verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Beschlüsse sind nicht für ungültig zu erklären, da sie ordnungsmäßiger Verwaltung nicht widersprechen.
Der Einbau einer Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht erforderlich. Die Beschlussfassung ist nicht gemäß § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG ausgeschlossen, da das Klimagerät keine grundlegende Umgestaltung bewirkt. Auch das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG, welche einer Beschlussfassung entgegenstünde, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschluss entspricht auch im Übrigen ordnungsmäßiger Verwaltung.
1.
Der Einbau des Klimagerätes stellt eine bauliche Veränderung dar, da, da insbesondere die Außenfassade zur Verlegung der Leitungen durchbohrt werden muss. Das Bohren eines Lochs durch die Außenfassade oder durch Fensterrahmen zur Installation einer Klimaanlage ist ein Substanzeingriff in diesem Sinne und daher eine bauliche Veränderung (OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 88861; LG Frankfurt a. M. ZWE 2021,460; LG Berlin ZWE 2017, 130; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München BeckRS 2019, 33519; vgl. auch: Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 22 Rn. 36; AG St. Georg, ZWE 2022, 135 Rn. 14).
2.
Die erforderliche Mehrheit zur Beschlussfassung lag vor. Eine Zustimmung aller Miteigentümer ist indes nicht erforderlich, da kein Fall des § 20 Abs. 3 WEG vorliegt: Es geht nicht um einen Anspruch des den Einbau begehrenden Eigentümers auf entsprechende Beschlussfassung, sondern um eine mehrheitlich gestattete bauliche Veränderung. Nach derzeit geltendem Recht bedarf es zur Legitimation einer baulichen...