Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,– abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung des an ihn vermieteten LKW aufgrund eines Ereignisses am 22.05.2000.
Der Beklagte war Inhaber der Firma …. Er mietete, vertreten durch seinen Mitarbeiter … bei der Klägerin für die Zeit vom 04.05.2000 bis zum 23.05.2000 einen LKW des Typs Ford Transit FT 100 L mit dem amtlichen Kennzeichen … (Bl. 10).
Zusammen mit dem Mietvertrag wurde eine Haftungsbeschränkung nach den Mietbedingungen der Klägerin mit einem Eigenbehalt von DM 1.000,– vereinbart. Die Mietbedingungen (Bl. 11) enthielten u.a. folgende Bestimmungen:
2 a) Bei […] Beschädigung des Fahrzeugs oder Fahrzeugteilen ist der Vermieter verpflichtet, Hertz vollen Schadensersatz zu leisten, wenn er oder der Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese Mietbedingungen […] verstoßen hat.
2 b) Die Haftung des Mieters für durch Fahrlässigkeit (mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit) verursachte Schäden reduziert sich auf die […] Selbstbeteiligung, […]. Die Haftungsbeschränkung umfaßt nicht Schäden an LKW-Aufbauten. […]
2 d) Bei Verkehrsunfällen […] haben der Mieter oder der Fahrer sofort die Polizei zu unterrichten. Das Gleiche gilt bei jeder anderen nicht unerheblichen Beschädigung des Fahrzeugs […].
Am 22.05.2000 beschädigte der bei der Fa. … angestellte Mitarbeiter … den LKW der Klägerin auf dem Parkplatz bei dem A&B Center Neumünster. Der Parkplatz war zu 80–90 % belegt. Beim Anfahren einer Parklücke am Eingang des Edeka-Marktes (Bl. 30, 32) bemerkte der Fahrer des LKW … einen Schirm und ging davon aus, unter diesem durchfahren zu können. Beim Zufahren auf die Parklücke kollidierte er aufgrund der Dachhöhe von 2,60 m im Schrittempo mit dem 2,50 m hohen Schirm, so daß das Dach des LKW eingerissen wurde.
Auf dem Armaturenbrett war ein gut sichtbarer Aufkleber angebracht, welcher zur Beachtung der Fahrzeughöhe mahnte und die genaue Fahrzeughöhe des LKW angab (Bl. 5, 6, 30).
Der Schaden beträgt nach Abzug des bereits einbehaltenen Selbstkostenanteils DM 5.972,14 (Bl. 9, 31).
Am Schirm ist nahezu kein Schaden entstanden. Er wurde nach einem Gespräch mit dem Marktleiter des Edeka-Marktes wieder aufgestellt (Bl. 49).
Die Klägerin meint, der Beklagte hafte trotz der Haftungsbeschränkung in voller Höhe, da die Haftungsbeschränkung gem. Nr. 2 b der vereinbarten Geschäftsbedingungen aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht eingreife. Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, wenn der Fahrer des gemieteten LKW unter einem nur 2,50 m hohen Schirm durchzufahren versucht, obwohl die Fahrzeughöhe 2,60 m beträgt und auf diesen Umstand ausdrücklich mittels eins gut sichtbaren Aufklebers auf dem Armaturenbrett hingewiesen wird (Bl. 6).
Darüber hinaus greife die Haftungsbeschränkung gem. Nr. 2 b der Mietbedingungen ohnehin nicht, denn der Schaden sei am Dach und somit am LKW-Aufbau entstanden (Bl. 6, 66).
Schließlich habe der Fahrer unstreitig nicht sofort die Polizei benachrichtigt. Aufgrund dieser Obliegenheitverletzung sei die Haftungsbeschränkung erloschen, denn der Klägerin werde dadurch jede Möglichkeit entzogen, die Unfallursache zu überprüfen oder festzustellen, ob der Fahrer möglicherweise übermüdet, abgelenkt oder alkoholisiert gewesen sei (Bl. 7).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 5.972,14 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 08.11.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, sein Mitarbeiter … habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, als er die Höhe des Fahrzeugs falsch einschätzte (Bl. 31).
Außerdem liege keine Obliegenheitsverletzung wegen unterlassener Benachrichtigung der Polizei vor, denn es handele sich nicht um einen Verkehrsunfall. Darüber hinaus sei das Unterlassen der Benachrichtigung der Polizei nicht relevant für die Gefährdung der Interessen des Versicherers (Bl. 31).
Schließlich sei die Einschränkung, daß Aufbauschäden nicht ausgeglichen werden, unwirksam, da sie nicht mit einem am Leitbild der Vollkaskoversicherung orientierten Schutz gegenüber allen mit der Teilnahme am Straßenverkehr normalerweise verbundenen Risiken, soweit sie nicht in vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten begründet sind, zu vereinbaren sei (Bl. 31).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann gegen den Beklagten keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages geltend machen.
Der Beklagte ist zwar passivlegitimiert, da er bei Abschluß des Mietvertrages durch seinen Vertreter … Inhaber der Fa. … war.
Auch der Tatbestand der positiven Vertragsverletzung ist erfüllt, da erstens die Vorschriften über die Unmöglichkeit und den Verzug keine Anw...