Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Bremen.
Die Klägerin und ihr Ehemann nutzen in einem in der Teilungserklärung als Trockenraum bezeichneten, zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Kellerraum ein dort von ihnen aufgestelltes Fitnessgerät. Vom angrenzenden Kellerraum haben die Klägerin und ihr Ehemann ein Stromkabel in den Trockenraum gelegt, um dort ein Radio zu betreiben.
Die Anträge der Klägerin, den Trockenraum weiterhin als Fitnessraum nutzen zu dürfen und dass Verlängerungskabel zum Fitnessraum weiterhin nutzen zu dürfen, lehnten die Wohnungseigentümer in der Versammlung am 16.4.2013 mehrheitlich ab, laut Protokoll mit 412 Nein-Stimmen zu 287 Ja-Stimmen und 301 Enthaltungen.
Die Klägerin trägt vor, der Trockenraum diene seit geraumer Zeit nicht mehr seiner ursprünglich vorgesehenen Funktion. Es habe auch keine Beschwerden über Störungen im Rahmen der Nutzung des Fitnessgerätes gegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gebrauchsregelung. Sie und ihr Ehemann hätten auch keine andere Möglichkeit, als das Fitnessgerät in diesem Raum aufzustellen. Auf tägliches Training seien sie aus gesundheitlichen Gründen angewiesen.
In der Abstimmung seien die Nein-Stimmen unter unzulässiger Hinzuziehung der Miteigentumsanteile für die Garage der Beklagten zu 2 gewichtet worden. Die darauf entfallenden 95/1.000 Miteigentumsanteile hätten unberücksichtigt bleiben müssen.
Die Kläger beantragt,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 16.4.2013 zu den Tagesordnungspunkten 5.5 und 5.6 werden für ungültig erklärt,
die Beklagten werden verurteilt, den Beschlussanträgen zuzustimmen, wonach der Trockenraum weiterhin als Fitnessraum genutzt werden darf und dass Verlängerungskabel weiterhin von der Klägerin und ihrem Ehemann genutzt werden darf.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht für ungültig zu erklären, weil sie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zu der von ihr begehrten Nutzung.
Die Nutzung des Raumes ist durch die Teilungserklärung vorgegeben. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin gewährleistet, dass die nach der Teilungserklärung vorgesehene Möglichkeit zum Trocknen von Wäsche uneingeschränkt weiter besteht. Da es allein auf die Zweckbestimmung ankommt, führt nicht eine (zeitweise) geringere Nutzung als Trockenraum zum Wegfall dieser Bestimmung.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §15 III WEG auf eine Änderung der Gebrauchsregelung. Es stellt im Sinne dieser Vorschrift keinen ordnungsgemäßen Gebrauch dar, in zum Trocknen von Wäsche bestimmten Gemeinschaftsräumen Fitness zu betreiben, ohne dass es auf das Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung ankommt. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, eine nach der Teilungserklärung für alle gewährleistete Nutzung einzuschränken, um den Wünschen der Klägerin Raum zu geben. Dabei spielt die persönliche Situation der Klägerin keine Rolle.
Auch die angeblich falsche Stimmenzählung führt nicht zur Ungültigkeit der Beschlüsse, da sie nicht ursächlich für die Mehrheitsentscheidung war. Auch bei Nichtberücksichtigung der auf die Garage entfallenden Miteigentumsanteile ergab sich aufgrund der Stimmverhältnisse keine Stimmenmehrheit für den klägerischen Antrag.
Aus den vorgenannten Gründen ist auch der ablehnende Beschluss hinsichtlich des Verlängerungskabels nicht ungültig. Die Beklagten müssen nicht das Verlegen des Kabels und die Durchbohrung der Wand hinnehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7547609 |
ZMR 2014, 11 |
ZMR 2014, 488 |
ZWE 2014, 451 |