Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 6.555,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche geltend, die aus einer Nutzung bzw. Inanspruchnahme eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachbodenraumes resultieren.
Die Beklagten sind aufgrund des Kaufvertrages vom 28. Januar 2008 Sondereigentümer der Wohnung Nr. 36 der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft geworden, wobei die Wohnungseigentumsanlage aus insgesamt 36 Wohnungen und weiteren Garagenstellplätzen besteht (H.a. die Teilungserklärung vom 1. Februar 1985, Bl. 7 ff. d.A.).
Das Sondereigentum Nr. 36 mit 201/10.000stel Miteigentumsanteil umfasst nur die im Aufteilungsplan insgesamt mit Nr. 36 bezeichnete Wohnung sowie den Kellerraum (Teilungserklärung, lfd. Nr. 2.34).
Diese Wohnung befindet sich im Dachgeschoss. Darüber befindet sich ein „abgeschlossener” Spitzbodenbereich. Lt. Aufteilungsplan ist von diesem allerdings ein Durchgang zu einem weiteren „abgeschlossenen” Spitzbodenreich vorgesehen. Beide Spitzbodenbereiche sind ausweislich des Aufteilungsplanes anderweitig nicht betretbar. Beide Spitzbodenbereiche stehen im Gemeinschaftseigentum.
Tatsächlich befindet sich im Sondereigentum Nr. 36 eine Öffnung in der Geschossdecke, einschließlich eines „Steiltreppenzugangs” bzw. einer „Spartreppe” zum über dieser Wohnung befindlichen „abgeschlossenen” Spitzbodenbereich. Der Dachbodenraum ist mit Rigipsplatten ausgebaut. In einem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass es sich hier nach der bremischen Landesbauordnung um keinen Aufenthaltsraum handele (Bl. 66 d.A.).
Entsprechende Handhabungen fanden sich auch in weiteren Obergeschosswohnungen der Wohnungseigentumsanlage.
Dies war Gegenstand diverser Eigentümerversammlungen.
Eigentümerversammlung vom 28. September 2005 (Tagesordnungspunkt 11, Bl. 103/107 d.A.):
Hier wird die Möglichkeit von Beschlussfassungen erörtert, da sich bei den Dachgeschosswohnungen 23, 24 und 36 „bezüglich ihrer ausgebauten Spitzböden auf Gemeinschaftseigentum” befinden. Wegen fehlender Einstimmigkeit erfolgt keine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels von Miteigentumsanteil auf „m²”.
Es wird dann folgende Vorgehensweise einstimmig beschlossen:
„In einer Zusammenkunft mit den betroffenen Wohnungseigentümern der Wohnungen 23, 24, 36, anderen interessierten Eigentümern, dem Beirat sowie der Hausverwaltung soll eine Lösung für die Gemeinschaft erarbeitet werden, ob diese 3 Wohnungen z.B. einen geldlichen Ausgleich für die Spitzböden an die Gemeinschaft zahlt.
Sofern hierbei eine Einigung erzielt wird, besteht dann die Möglichkeit, dass z.B. ein Eigentümer die Gemeinschaft verklagt, auf Berichtigung der Teilungserklärung, da diese ja bekanntlich, wie besprochen, dem tatsächlichen baulichen Zustand des Objektes nicht entspricht”.
Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2007 (Tagesordnungspunkt 8, Bl. 111/113 d.A.):
„TOP 8 |
Besprechung und Beschlussfassung bezüglich Verkaufsangeboten der Eigentümergemeinschaft der Dachböden über den Wohnungen 23, 24 und 36, an die Eigentümer der entsprechenden Wohnung. |
a) |
Kaufpreis von 7.670,00 EUR für den Dachboden der Wohnung 23 |
b) |
Kaufpreis von 4.500,00 EUR für den Dachboden der Wohnung 24 |
c) |
Kaufpreis von 7.670,00 EUR für den Dachboden der Wohnung 36 |
Bezüglich des Tagesordnungspunktes ist ein Umlaufbeschluss seitens der Hausverwaltung an die Eigentümer versandt worden.
Der Tagesordnungspunkt wird daher ohne Beschlussfassung verlassen. Es wird hierzu lediglich der Antrag seitens der Gemeinschaft gestellt:
Beschlussantrag: Die anwesenden Eigentümer bitten die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft, dem Verkauf der betreffenden Dachbodenräume über den Wohnungen 23, 24 und 36 an die jeweiligen Wohnungseigentümer zuzustimmen.
Der Antrag wird einstimmig angenommen.”
Im Anschluss daran erwarben die Beklagten das Sondereigentum Nr. 36. Hierbei enthält § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages vom 28.01.2008 folgenden Hinweis:
„Der Verkäufer weist darauf hin, dass der zur Zeit nur vom Sondereigentümer 36 begehbare ausgebaute Dachbodenraum im Gemeinschaftseigentum steht und somit nicht dem hier verkauften Sondereigentum Nr. 36 des Verkäufers zugeordnet ist und demzufolge nicht Inhalt des Kaufgegenstandes über das Sondereigentum Nr. 36 ist. Es besteht auch keine Sonder- oder Nutzungszuweisung an diesem Bodenraum. Dieser ist unberechtigt ausgebaut und wird unberechtigt vom Eigentümer des Sondereigentums 36 genutzt, so dass die Eigentümergemeinschaft jederzeit den Rückbau des Dachbodenraums und den Rückbau des Zugangs verlangen kann.”
Eigentümerversammlung vom 6. August 2008 (Tagesordnu...