Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger tragt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist aufgrund mit der Beklagten vereinbarten schriftlichen Formularmietvertrages vom 05.11.1974 Mieter des im Eigentum der Beklagten stehenden Einfamilienhauses … in Bremervörde-Hesedorf.
Zu den Einzelheiten des vorgenannten Mietvertrages wird Bezug genommen auf die zu den Akten eingereichte Ablichtung desselben (Bl. 6–10 d.A.).
In § 1 des vorgenannten Mietvertrages, der die Beschreibung des Mietobjekts zum Gegenstand hat, ist in § 7 folgende Klausel enthalten: „Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen sind Bestandteil dieses Vertrages.”
In § 1 des vorgenannten Mietvertrages, der die Festlegung des Mietentgelts zum Gegenstand hat, sind in Absatz 4 Betriebskosten aufgeführt, für die Vorauszahlungen geleistet werden sollen. Dabei sind in den Rubriken „Wasserversorgung, Wartung und Reinigung der Zentralheizungsanlage, laufende öffentliche Lasten und Abgaben und Schornsteinreinigung” bestimmte Beträge eingetragen, während in übrigen formularmäßig vorgesehenen Rubriken durch Ausfüllung des Formulars mit 0 zum Ausdruck gebracht wurde, daß diese Kosten nicht anfallen.
Zu den Einzelheiten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen wird Bezug genommen auf das von der Beklagten insoweit zu den Akten eingereichte Exemplar (Bl. 50–54 d.A.).
Die Beklagte hat im Mai 1984 durch den TÜV Norddeutschland die Blitzschutzanlage am genannten Mietobjekt des Beklagten überprüfen lassen, wobei der genannte TÜV der Beklagten die entsprechenden Kosten unter dem 05.06.1984 mit 144,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, d.h. in Höhe von insgesamt 165,18 DM, in Rechnung gestellt hat. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten eingereichte Ablichtung der vorgenannten Rechnung (Bl. 58/59 d.A.).
Die Beklagte hat die vorgenannten Kosten der Wartung der Blitzschutzanlage dem Kläger im Rahmen der diesem unter dem 23.09.1985 erteilten Betriebskostenabrechnung als von ihm (dem Kläger) zu tragen in Ansatz gebracht und im Lastschriftverfahren eingezogen. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten eingereichte Ablichtung der genannten Betriebskostenabrechnung (Bl. 12 d.A.).
Der Kläger nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Rückzahlung der genannten „Blitzschutzgebühren” in Anspruch.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei nach den unter den Parteien vereinbarten Mietbedingungen nicht berechtigt, die Kosten der Wartung der Blitzschutzanlage von ihm (dem Kläger) als Mieter zu beanspruchen. Insbesondere seien die Kosten der Wartung der Blitzschutzanlage nicht bei den im Mietvertrag in §§ 2 Abs. 4 aufgeführten Betriebskosten genannt. Auch nach sonstigen Vorschriften könne die Beklagte nicht beanspruchen, daß er (der Kläger) die Kosten der Wartung der Blitzschutzanlage trage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 160,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1986 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Kosten der Wartung der Blitzschutzanlage seien als „sonstige Betriebskosten” i.S.v. Nr. 3 Abs. 5 Ziff. 16 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen anzusehen. In § 2 Abs. 4 des Mietvertrages der Parteien seien nur die häufigsten anfallenden Betriebskostenarten angeführt, für die Vorauszahlungen zu leisten seien. Aus der Gestaltung des Formulars sei auch ersichtlich, daß die ausdrücklich aufgeführten Nebenkosten nicht erschöpfend aufgeführt seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Durch Beschluß vom 19.01.1987 wurde für den vorliegenden Rechtsstreit das schriftliche Verfahren angeordnet. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den vorgenannten Beschluß (Bl. 80 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Da nach § 1 Abs. 7 des Mietvertrages der Parteien auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bundesmietwohnungen als Vertragsbestandteil vereinbart worden sind, gilt auch für das Vertragsverhältnis der Parteien die Regelung zu Nr. 3 Abs. 5 Ziff. 16 daselbst über die Verpflichtung des Mieters zum anteiligen Tragen „sonstiger Betriebskosten”.
Soweit sich die Beklagte zur Auslegung der vorgenannten Vertragsklausel auf die Kommentierung zu § 27 der II. Berechnungsverordnung im Kommentar Fischer-Dieskau beruft, wonach auch Kosten der Wartung von Blitzschutzanlagen als sonstige Betriebskosten anerkannt seien, ist diese Argumentation der Beklagten als berechtigt anzuerkennen.
Bei der angesprochenen Rechtsvorschrift handelt es sich zwar um eine Rechtsvorschrift des öffentlich rechtlichen Wohnungsbaurechts, die jedoch zur Auslegung privatrechtlich vereinbarter Mietverträge mitherangezogen werden kann. Von der Sache her leuchtet ein, daß auch die Kosten der Wartung einer Blitzschutzanlage als laufende...