Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietforderung
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 179,97 nebst 4 % Zinsen seit 4.2.1986 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter der im 3. OG links im Anwesen …, gelegenen 3-Zimmerwohnung aufgrund Mietvertrags vom 6.8.1983.
Die Beklagten schulden derzeit eine monatliche Bruttomiete von DM 705,–, für Februar 1986 haben die Beklagten lediglich DM 426,23 gezahlt. Ein Teilbetrag in Höhe von DM 98,80 ist durch Aufrechnung erledigt, den Restdifferenzbetrag in Höhe von DM 179,97 klagt der Kläger ein.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien zum einen zur Aufrechnung nicht befugt, da dies mietvertraglich ausgeschlossen sei, zum anderen sei der Abzug zu Unrecht erfolgt, die Beklagten schuldeten ausweislich des Mietvertrages neben der Grundmiete u.a. auch die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung und die Grundsteuer, d.h. diese Beträge seien umlegungsfähig. Zu Recht habe der Kläger daher diese Beträge in der ersten, die Beklagten betreffenden Abrechnung über Betriebs- und Nebenkosten aufgeführt.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger DM 179,97 nebst 4 % Zinsen seit dem 4.2.1986 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Sie sind der Ansicht, sie seien zur Zahlung der erhobenen Umlagen für Sach- und Haftpflichtversicherungen und Grundsteuer nicht verpflichtet, da dies mietvertraglich nicht vereinbart worden sei. Die formularmäßig aufgeführten Betriebskostenpositionen hätten der besonderen Kennzeichnung bedurft, wenn sie vereinbart hätten sein sollen. Aus der Tatsache, daß eine Vorauszahlung für die Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage sowie für den Wasserverbrauch vereinbart worden sei, hätten die Parteien ausgeschlossen, daß für die übrigen im Formularmietvertrag aufgeführten Nebenkosten Zahlungen zu leisten seien.
Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die in Kopie vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, der Kläger kann die Restzahlung der Februarmiete in Höhe von DM 179,97 von den Beklagten verlangen.
Es kann dahinstehen, ob die formularmäßige Ausschließung des Aufrechnungsrechts wirksam ist oder nicht. Denn jedenfalls schuldeten die Beklagten aus der Abrechnung des Klägers über die Betriebskosten den von ihnen an der Februarmiete abgezogenen Betrag, wovon noch streitig sind DM 179,97.
Ausweislich des Mietvertrages schulden die Beklagten neben der Grundmiete Neben- und Betriebskosten, als solches sind unter § 3 Ziff. 2 b, c, i aufgeführt die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks insbesondere die Grundsteuer …, Sach- und Haftpflichtversicherungen, insbesondere Gebäudeversicherung, sowie Kosten für den Hausmeister oder Hauswart.
Aus der Tatsache, daß der Kläger lediglich für die Kosten des Wasserverbrauchs … und die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und der Warmwasserversorgung Vorauszahlungen verlangte und dies von den Parteien vereinbart wurde, kann nicht der Schluß gezogen werden, die Parteien hätten die übrigen Betriebskosten nicht als umlagefähig vereinbart. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, für sämtliche Betriebs und Nebenkosten Vorauszahlungsbeträge zu verlangen. Wenn er dies nicht tut, ist dies zu seinem Nachteil und nicht zum Nachteil des Mieters. Einer besonderen Kennzeichnung bedurfte es nicht, die Positionen sind übersichtlich aufgeschlüsselt, lediglich für zwei Betriebskostenarten sind Vorauszahlungen vereinbart.
Aufgrund des Mietvertrages ist auch vereinbart, daß die Beklagten bei Erhöhung einer oder mehrerer der Betriebskostenarten die Erhöhung zu tragen haben, bzw. der Vermieter berechtigt ist, die erhöhten Kosten umzulegen. Einer derartigen Vereinbarung hätte es im übrigen nicht bedurft, bei Vereinbarung der Umlagefähigkeit der einzelnen Betriebskostenart sind erhöhte Beträge im Rahmen einer korrekten Abrechnung umzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Unterschriften
Bock Richterin am AG
Fundstellen