Tenor
wird der Antrag der Schuldnerin vom 08.10.2010 gem. § 833 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auf den Antrag der Schuldnerin wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.
Die Gläubigerin wurde zum Antrag der Schuldnerin angehört. Sie hat sich mit der Aufhebung der Kontopfändung nicht einverstanden erklärt, da u.a. die Kontoauszüge aus den letzten sechs Monaten nur unvollständig vorgelegt wurden.
Die Voraussetzungen des § 833 a Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
Die Schuldnerin hat nicht nachgewiesen, dass ihrem Konto bei der o. g. Drittschuldnerin in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden.
Es ist von der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht worden, dass zu erwarten ist, dass ihrem Konto bei der o. g. Drittschuldnerin in den nächsten zwölf Monaten ab Antragstellung nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge gutgeschrieben werden.
Trotz Aufforderung des Gerichts wurden die erforderlichen Belege nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt.
Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kontopfändung gemäß § 765 a ZPO nicht vor.
Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Schuldnerin mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765 a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis der Schuldnerin bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).
Für Anwendung des § 765 a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen der Gläubigerin zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765 a ZPO).
Einschränkungen bei der Kontoführung sowie evtl. Kündigung des Kontos gehören zu den Härten der Zwangsvollstreckung, mit denen sich die Schuldnerin abfinden muss.
Schuldnerschutz im Rahmen von § 765 a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen.
Besondere Gründe, durch die das Vorgehen der Gläubigerin zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, wurden nicht vorgetragen.
Die Schuldnerin genießt außerdem die Vorteile eines Pfändungsschutzkontos im Sinne von § 850k ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 3955591 |
JurBüro 2011, 270 |