Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 26.03.2012; Aktenzeichen II-4 UF 24/12)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Das betroffene Kind O S besitzt sowohl die deutsche wie auch die irakische Staatsangehörigkeit (vgl. Bl. 23, 25 der Akte 35 F 20/11).

Die Eltern des betroffenen Kindes O S sind beide - jedenfalls auch - deutsche Staatsangehörige. Der Antragsteller stammt aus dem Irak, die Antragsgegnerin aus dem Kosovo (vgl. Bl. 84 in 35 F 20/10). Sie sind geschiedene Eheleute. T (AG C2, Az. 35 F 20/09) wurde das Verfahren zur Regelung der elterlichen T2 abgetrennt. Es wird seitdem unter dem Az. 35 F 20/11 geführt.

Die Eltern streiten im o.a. gesonderten Verfahren noch um die elterliche T2 für O. Dabei ist zwischen ihnen streitig, ob O, die seit September 2008 im Irak im Haushalt ihrer Großeltern lebt, im Einverständnis mit der Kindesmutter ihren Lebensmittelpunkt im Irak nahm oder aber von ihrem Vater in den Irak entführt wurde. Gegen ihren Vater, den Antragsteller, erging ein Haftbefehl wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB. Der Antragsgegner wurde von der Haft verschont, nachdem er zugesichert hatte, dafür T2 zu tragen, dass O wieder nach Deutschland einreist. Daraufhin hat das Familiengericht auf Antrag des Jugendamtes durch einstweilige Anordnung vom 3.12.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt I übertragen. Hiermit sollte sichergestellt werden, dass O, wenn sie nach Deutschland zurückkehrt, nicht im Konflikt ihrer Eltern um ihren Lebensmittelpunkt zerrieben wird. Es kam jedoch zu keiner Rückkehr von O. O verblieb im Irak und der Antragsteller setzte sich ebenfalls in den Irak ab. Er wohnt seitdem wie O bei seinen Eltern. Er weigert sich, sich dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen. Aus Angst vor seiner Inhaftierung weigert er sich auch, zusammen mit seiner Tochter vor dem Familiengericht zu erscheinen (vgl. zu diesem Sachverhalt Bl. 108-110 in 35 F 20/09, Bl. 114, 146, 248 in 35 F 20/11).

Die Kindesmutter hat ihre Tochter nicht mehr gesehen, seitdem diese sich im Irak befindet. Zurzeit versucht sie über den Internationalen Sozialdienst in C, im Irak Kontakt zur Tochter aufzunehmen.

Der Antragsteller möchte für O einen deutschen Reisepass bei der deutschen Auslandsvertretung im Irak beantragten. Die Antragsgegnerin verweigert die Zustimmung. Sie möchte, dass der Antragsteller sich mit O nach Deutschland begibt, damit hier über das Sorgerecht und den Lebensmittelpunkt von O entschieden werden kann. Hierfür sei es aber nicht erforderlich, dass O einen deutschen Reisepass erhält, denn die deutsche Vertretung im Irak sei bereit, einen Ersatzreisepass nur für die Einreise nach Deutschland auszustellen.

Der Antragsteller beantragt,

die Kindesmutter zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses, ggfs. auch dessen Verlängerung zu erklären in Bezug auf das gemeinsame Kind O S.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag des Vaters war zurückzuweisen.

Bei dem Antrag des Vaters handelt es sich um einen Antrag nach § 1628 BGB. Der Vater möchte die Entscheidungskompetenz bzgl. der Ausstellung/Verlängerung des deutschen Reisepasses.

Das Gericht kann nach § 1628 BGB in einer einzelnen Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil die Entscheidung übertragen, wenn sich die Eltern nicht einigen können.

Die Beantragung oder Verlängerung des deutschen Reisepasses ist für O von erheblicher Bedeutung. Denn der deutsche Reisepass erleichtert die Reisefreiheit des Kindes.

Die Eltern können sich über diese Angelegenheit nicht einigen.

Das Gericht lehnt es jedoch gleichwohl ab, hier die Entscheidungskompetenz auf ein Elternteil allein zu übertragen.

Denn solange der Kindesvater sich weigert, gemeinsam mit O nach Deutschland zurückzukehren, hier den Kontakt zwischen Mutter und Kind wieder zu ermöglichen und bei Bedarf (dieser liegt nach bisheriger Einschätzung vor) an der Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern mitzuwirken, vermag das Gericht nicht über die elterliche T2 zu entscheiden. Hierauf hat das Gericht im Sorgerechtsverfahren bereits mehrfach hingewiesen.

Wenn aber das Gericht mangels Bereitschaft des Vaters, an dem Sorgerechtsverfahren mitzuwirken, über die elterliche T2 nicht entscheiden kann, bedarf es auch keiner Entscheidung zur Frage der Ausstellung eines deutschen Reisepasses bzw. einer Passverlängerung. Denn für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann der Antragsteller von der deutschen Vertretung im Irak einen Ersatzreisepass erhalten, für weitere Reisen besteht gegen den Willen oder in Unkenntnis der Kindesmutter aber keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Das Gericht hielt es für gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens dem Vater aufzuerlegen. Denn hätte der Antragsteller am Verfahren zum Sorgerecht angemessen mitgewirkt, wäre wohl längst eine Entsc...

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