Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Im Juli 2009 suchte die Beklagte den Kläger zwecks Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit auf, nachdem sie durch einen Werbeflyer auf seine Kanzlei aufmerksam geworden war. Unter dem 5. August 2009 rechnete der Kläger eine Erstberatung mit 226,10 Euro brutto ab. Noch im August 2009 suchte die Beklagte den Kläger erneut auf und beauftragte ihn mit der Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bezüglich der arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Unter dem 10. August 2009 beantragte der Kläger gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage. Gleichzeitig teilte er der Beklagten mit, dass sich die Höhe der Anwaltsrechnung aus dem Streitwert errechne. Daraufhin erklärte die Beklagte am 28. August die Kündigung des Mandats. Unter dem 1. September 2009 rechnete der Kläger seine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung mit 402,81 Euro ab. Auf die Erstberatungsrechnung zahlte die Beklagte ihren Selbstbehalt von 150,-- Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Begleichung des Restbetrages aus der Erstberatungsrechnung verpflichtet bzw. verpflichtet gewesen. Wegen seines Vortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 478,91 Euro zu zahlen. Nachdem die Rechtsschutzversicherung nach Rechtshängigkeit 76,10 Euro gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 402,81 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
hilfswiderklagend,
für den Fall des Obsiegens, den Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Prozeßaufrechnung der Beklagten nicht oder nicht in voller Höhe zum Tragen kommt, zu verurteilen, an sie 150,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
die Berufung zuzulassen.
Hilfsweise, für den Fall der Nichtbescheidung der Hilfswiderklage, beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 150,-- Euro gegen ihn hat.
Die Beklagte beantragt,
die hilfsweise Feststellungsklage abzuweisen.
Sie behauptet, der Beklagte habe sie davor gewarnt, die Deckungsanfrage selbst einzureichen, weshalb sie ihm den Auftrag hierzu erteilt habe. Allerdings habe er sie nicht darüber aufgeklärt, dass dies zusätzliche Kosten verursache.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. August 2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die verbleibende Klage ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung vom 1. September 2009 in Höhe von 402,81 Euro. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte den Kläger insoweit beauftragte, und der Kläger für die Beklagte die dort abgerechnete Leistung erbrachte. Jedoch kann der Kläger hierfür kein Honorar beanspruchen, da er die Beklagte vor Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit hingewiesen und damit im Sinne des § 280 BGB gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. Dass er die Beklagte nicht aufklärte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge X hat insoweit sehr detailliert zu den zum Kläger aufgenommenen Kontakten ausgesagt. Insbesondere hat er bekundet, dass der Kläger vor dem ersten Termin im Hinblick auf den Werbeflyer zur Kostenfreiheit des Erstkontaktes befragt worden sei. Der Kläger habe gesagt, dass die Kostenfreiheit sich auf die Prüfung beziehe, ob er das Mandat übernehme oder nicht. Daraufhin habe man mit ihm den ersten Termin vereinbart. Über Kosten der klägerischen Tätigkeit sei überhaupt nicht gesprochen worden. Irgendwann habe der Kläger gefragt, ob die Beklagte rechtsschutzversichert sei. Eine Beauftragung des Klägers im Verlauf des ersten Termins sei nicht erfolgt. Der Kläger habe noch zweimal angerufen und nach dem Sachstand und dem Vorliegen der Versicherungsunterlagen gefragt. Er habe davon abgeraten, die Deckungsanfrage selbst durchzuführen. Infolgedessen sei die Beklagte derart beeinflußt gewesen, dass sie geglaubt habe, die Deckungsanfrage nicht machen zu sollen. Als der Kläger dann die Rechnung über die Erstberatung geschickt habe, habe man einen zweiten Termin mit ihm vereinbart. Auf Nachfrage wegen der Rechnung habe der Kläger erklärt, man brauche sich hierum nicht zu kümmern, da er die Sache mit der Versicherung abrechnen werde. Am Ende des Termins sei man so verblieben, dass der Kläger sich um die Deckungszusage kümmer...