Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss am 07.07.1993 mit der Beklagten und deren inzwischen verstorbenem Ehemann einen Mietvertrag über die Doppelhaushälfte … (Bl. 4 ff. d.A.). In § 2 des Vertrages heißt es: „Der Mietvertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen; er beginnt am 01.08.1993 und läuft am 31.07.1998 ab. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.” In § 24 heißt es im Formulartext u.a.: „Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ist folgende Kündigungsfrist einzuhalten: … 9 Monate, wenn der Mietvertrag zwischen 8 und weniger als 10 Jahren besteht,… Hiervon abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.”
Mit Schreiben vom 31.05.2003 hat die Beklagte den Mietvertrag zum 31.08.2003 gekündigt (Bl. 12 d.A.).
Ausweislich des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2003 hat der Kläger die Kündigung am 03.06.2003 erhalten.
Der Kläger meint, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten das Mietverhältnis erst zum 29.02.2004 beendet habe. Er begehrt die Zahlung weiteren Mietzins für den Monat September 2003.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783,29 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 04.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass aufgrund der geänderten Rechtslage ihre Kündigung zum 31.08.2003 greife.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten zum 31.08.2003 beendet.
In der rechtspolitischen Debatte ist kaum davon die Rede gewesen, dass die Wirkungen der Übergangsregelung zur Mietrechtsreform in Art. 229 § 3 X EGBGB zeitlich begrenzt sind. Sie erfasst nur Kündigungen, die spätestens am 31.12.2002 ausgesprochen worden sind. Der Grund für das Auslaufen der Übergangsregelung liegt in Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, einer Übergangsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Nach dieser Vorschrift ist ab dem 01.01.2003 auf solche Dauerschuldverhältnisse das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Damit wird die Anwendung von bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen des BGB auf sämtliche Dauerschuldverhältnisse bewirkt. Das entspricht dem Vereinheitlichungszweck der Regelung, die vermeiden soll, „dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt”. Relevant ist sie für solche Gesetze, die ihre Anwendbarkeit auf laufende Verträge nicht bereits selbst vollständig sicherstellen. Zu den von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB erfassten Änderungsgesetzen gehört auch das Mietrechtsreformgesetz und insbesondere der für Altverträge zunächst nicht geltende § 573 c IV BGB. Diesem dem Wortlaut des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB zu entnehmenden Ergebnis kann nicht unter Hinweis auf eine Spezialität von Art. 229 § 3 X EGBGB entgegengetreten werden: Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gebührt der Vorrang nicht nur als lex posterior, vielmehr entspricht es gerade dem Vereinheitlichungszweck von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, andere Übergangsvorschriften zu überspielen. Die Vorschrift bewirkt also zum 01.01.2003 das In-Kraft-Treten von § 573 c IV BGB für Altverträge und führt damit auch bei diesen zur Unwirksamkeit der von § 573 c I 1 BGB zu Lasten des Mieters abweichenden Vereinbarungen (vgl. Schmidt-Kessel NJW 2003 3748 ≪3749≫; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, 2004, EG 229 § 5 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1724503 |
WuM 2004, 407 |