Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 123,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Deckungsanspruch aus einem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend.
Seit April 2010 unterhielt der Kläger bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, der das aus der Vermietung von Wohnungen resultierende Rechtsschutzrisiko abdeckte. Vertragsbeginn war der 06.04.2010. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungs-Nr. pp.) liegen die ARB 2008 zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
"§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
[...]
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) [Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz] besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat."
Seit 2003 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Wohnung des Klägers in pp. an pp. (nachfolgend die "Mieterin") für einen monatlichen Mietzins von 410 EUR (Kaltmiete: 280 EUR) vermietet.
Mit Schreiben vom 26.03.2010 sprach der klägerische Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers und dessen Ehefrau wegen eines Mietrückstands gegenüber der Mieterin die Kündigung aus. Die Mieterin wendete die Beendigung des Mietverhältnisses am 31.03.2010 durch Zahlung des Mietrückstandes ab. Von Juni 2010 bis Februar 2011 zahlte die Mieterin ordnungsgemäß die geschuldete Miete.
Im März und April 2011 blieb die Mieterin die geschuldete Miete wiederum schuldig. Am 21.04.2011 sprach der klägerische Prozessbevollmächtigte daraufhin erneut aufgrund des ihm am 20.04.2011 erteilten Auftrags namens des Klägers und dessen Ehefrau die Kündigung aus unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 15.05.2011. In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:
"Nunmehr musste meine Mandantschaft feststellen, dass Sie unabhängig von einer noch offenen Nebenkostennachzahlung aus 2009 noch einen Restbetrag der Mai-Miete 2010 in Höhe von 85,00 € schulden sowie die Miete für März 2011 in Höhe von 410,00 € und für April 2011 in Höhe von 410,00 €, mithin derzeit insgesamt 905,00 €.
Damit befinden Sie sich mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten komplett in Verzug.
Danach ist meine Mandantschaft berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich nach Maßgabe der §§ 569 Abs. 3, 543 Abs. 2 Ziffer 3 BGB zu kündigen."
Die gleichzeitig mit der Kündigung an die Beklagte ergangene Aufforderung, eine Deckungszusage zu erteilen, blieb ergebnislos. Mit Kostennote vom 26.05.2011 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger und seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 1.288,17 EUR in Rechnung.
Nachdem die Mieterin weder den rückständigen Mietzins gezahlt noch die Wohnung geräumt hatte, erhoben der Kläger und seine Ehefrau, vertreten durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten, am 09.06.2011 Klage gegen die Mieterin vor dem Amtsgericht Bünde (Az. 5 C 402/11). Die Klage war gerichtet auf Räumung der Wohnung sowie auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von insgesamt 1.700 EUR. Davon entfielen 85 EUR auf Mai 2010, jeweils 410 EUR auf die Monate März und April 2011, 385 EUR auf Mai 2011 sowie 410 EUR auf Juni 2011. Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2011 wurde die Mieterin den Klageanträgen entsprechend verurteilt. Der Streitwert wurde auf 5.060 EUR festgesetzt.
Mit Kostennote vom 11.07.2011 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Kläger und seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 316,55 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 03.08.2011 er...