Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl

 

Tenor

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl vom 30. September 1996 vorgeworfen, einen schweren Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB in der Weise begangen zu haben, dass er mit zwei weiteren Mittätern mittels eines Kuhfußes den VW-Bus des Zeugen … an der Schiebetür aufbrach und sodann sämtliche Verkaufsware, insbesondere bestehend aus Lederwaren, Schmuck und Kleidungsstücken, zu einem Gesamtwert von etwa 30.000,00 DM an sich nahm.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat einen hinreichenden Tatverdacht nicht ergeben.

Insbesondere der Zeuge … konnte nicht bestätigen, dass er in der Tatnacht den Angeklagten bei dem Abtransportieren von Ware gesehen hat. Vielmehr hat der Zeuge angegeben, dass er den ihm bekannten Angeklagten nicht erkannt habe.

Auch im Hinblick auf den sichergestellten Kuhfuß des Angeklagten konnten keine hinreichenden Schlüsse auf dessen Täterschaft gezogen werden. Zwar hat der Angeklagte hierzu bekundet, dieser Kuhfuß gehöre ihm. Auch ist durch das verlesene Gutachten des LKA Niedersachsen festgestellt, dass dieser Kuhfuß zum Aufbrechen des VW-Busses verwendet worden ist. Ob dieses allerdings vom Angeklagten selbst durchgeführt wurde, steht nicht fest. Hierzu hat der Angeklagte unwiderlegt angegeben, der Schuppen, indem sich der Kuhfuß befunden habe, sei nicht abgeschlossen. Mehrere Personen hätten zu diesem Raum Zugang.

Da weitere Beweismittel nicht zur Verfügung standen, war der Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1683970

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