Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 569,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.03.1997 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 92 % und die Beklagte 8 % zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß § 26 ARB abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag wurde bei einem Versicherungsvertreter in Buxtehude abgeschlossen.

Zwischen den Parteien bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungspflicht der Beklagten anläßlich einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung. Mit Schreiben vom 22.12.1993 wurde die Beklagte auf einen Versicherungsfall hingewiesen, welcher von dieser zunächst nicht anerkannt wurde. Nachdem der Kläger in seinem Arbeitsverhältnis einseitig freigestellt wurde und sein Arbeitsplatz an einen Nachfolger übertragen wurde, erteilte die Beklagte eine Deckungszusage mit Schreiben vom 23.02.1994. Wegen des diesbezüglichen Schriftverkehrs wird auf die Anlagen K 1 bis 4 (Bl. 6–10 d.A.) Bezug genommen.

Eine weitere Deckungszusage erteilte die Beklagte für eine Zeugnisangelegenheit mit Schreiben vom 15.03.1994 (Bl. 12–14 d.A.).

Der Kläger schloß mit seinem Arbeitgeber unter Einschaltung seines Prozeßbevollmächtigten in außergerichtlichen Verhandlungen einen Auflösungsvertrag, worin ihm u.a. eine Abfindung in Höhe von 280.000,00 DM zugesprochen wurde. Der Kläger hat mit seinem Prozeßbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung dahingehend getroffen, daß ein Gegenstandswert in Höhe von 300.000,00 DM bei anwaltlicher Rechnungserteilung zugrunde gelegt werden soll.

Mit Schreiben vom 31.03.1994 erteilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Kostenrechnung über insgesamt 10.185,55 DM, welche der Kläger, wie nunmehr unstreitig geworden ist, bereits beglichen hat. Hierauf hat die Beklagte 3.197,00 DM erstattet. Der Kläger ist der Auffassung, daß der Versicherungsfall eingetreten sei. Eine Änderungskündigung sei im Ergebnis von der Arbeitgeberin des Klägers nicht ausgesprochen worden. Es habe aber eine Vielzahl von Pflichtverstößen gegeben, die der Beklagten lückenlos mitgeteilt worden seien. Dieses sei der Verlust der Gebietsverkaufsleiterposition, eine Abstufung des Gehaltes, die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sowie die Übergabe des Arbeitsplatzes an einen Nachfolger. Hierfür habe die Beklagte auch Deckungszusage erteilt.

Der in der Kostenrechnung vom 31.03.1994 niedergelegte Gegenstandswert sei angemessen. Eine Abrechnung müsse entsprechend § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO i.V.m. 25 Abs. 2 KostO vorgenommen werden, so daß die Bemessung von 2,25 Jahresgehältern zutreffend sei. Im übrigen seien 10/10 Gebühr, Geschäftsbesprechungs- und Vergleichsgebühr angefallen, da es sich um aufwendige Verhandlungen mit dem Personalleiter gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.988,55 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Deckungszusage bereits den Aufhebungsvertrag nicht mit umfasse, da Deckungszusage lediglich hinsichtlich einer Änderungskündigung und eines Zwischenzeugnisses erteilt sei. Im übrigen seien die Gebührenansätze nicht zutreffend. Es sei zunächst von einem Streitwert auszugehen, welcher nach § 8 Abs. 1 BRAGO i.V.m. 12 Abs. 7 ArbG zu bemessen sei, d.h. der Abfindungsbetrag dürfe nicht hinzuberechnet werden. Außerdem seien lediglich 7,5/10-Gebühren nach § 118 Abs. 1 S. 1 u. 2 jeweils zu berücksichtigen.

Schließlich sei die Beklagte auch leistungsfrei gemäß § 15 (1) a, (2) ARB wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung, da der Kläger erst nachträglich nämlich durch die Kostennote, die Beklagten von seinem Ausscheiden gegen Abfindung in Kenntnis gesetzt habe. Damit sei sie, die Beklagte, nicht unverzüglich und vollständig unterrichtet worden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Klage hat der Sache nach lediglich in Höhe von 569,25 DM Erfolg. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Dem Grunde nach ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten aus § 14 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 a ARB aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtschutzversicherung als Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung des für ihn tätigen Rechtsanwaltes. Denn ein Versicherungsfall in diesem Sinne ist gegeben. Zwar besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht mangels Eintritts des Versich...

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