Tenor
Die Anträge auf Anerkennung der durch das Amtsgerichts K..., Kosovo, betreffend das Kind B... getroffene Adoptionsentscheidung sowie auf Feststellung, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Adoption erloschen ist und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsteller sind Eheleute.
Bxxx wurde am ..... als Sohn der Frau Bxxx-Lxxx und des Herrn Bxxx geboren. Letztgenannter ist der Bruder des Antragstellers.
Die Antragsteller waren bis in das Jahr 2010 kinderlos.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Kxxx vom ..... wurde die Adoption des Kindes Bxxx durch die Antragsteller ausgesprochen. Dieser Beschluss ist seit dem rechtskräftig.
Die Antragsteller beantragen,
auszusprechen, dass die am ..... vor dem Amtsgericht in Kxxx getroffene Adoptionsentscheidung anerkannt wird und wirksam ist, festzustellen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Adoption erloschen ist und festzustellen, dass das Annahmeverhältnis einen nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Im Rahmen des vor dem Amtsgericht Kxxx geführten Adoptionsverfahrens war eine Adoptionsvermittlungsstelle nicht beteiligt. Eine Elterneignungsprüfung unter Einschaltung deutscher Behören fand nicht statt. Das Gericht in Kxxx hatte eine Fachpsychologin und eine Soziologin angehört.
Das Gericht hat die Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption vom (Bl. 48 - 54 d.A.) eingeholt. Auf diese wird Bezug genommen.
Die Antragsteller wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom Bezug genommen.
Der Antrag der Antragsteller, die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Kxxx vom anzuerkennen, ist zurückzuweisen. Er ist unbegründet.
Die Anerkennung ist gemäß § 16a FGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung u.a. ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbart ist. Letzteres wäre vorliegend der Fall.
Der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes dienen muss. Dies folgt aus der Vorschrift des § 1741 Abs. 1 BGB, die diesen Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für die Kindesannahme herausstellt. Das Gesetz trägt damit dem aus Artikel 1 und Artikel 2 GG folgenden Grundrecht des Kindes auf freie und möglichst ungestörte Entfaltung in seiner Persönlichkeit Rechnung. Daraus folgt, dass das Gericht eine umfassende Kindeswohlprüfung vorzunehmen hat. Dabei ist zwischen den Vorteilen abzuwägen, die sich für die weitere Entwicklung des Kindes im Fall der Adoption voraussichtlich ergeben und den Nachteilen, die absehbar dadurch entstehen werden. Diese Abwägung muss dazu führen, dass die Adoption zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse und der Rechtsstellung des Kindes führt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008 -17 W 3/08 -).
In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, ob ein Adoptionsbedürfnis besteht. Ein nachvollziehbares Adoptionsbedürfnis ist vorliegend nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen. Bxxx hat leibliche Eltern, bei denen er aufgewachsen ist und lebt. Soweit diese im Rahmen der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Kxxx erklärten, Bxxx sei seit seiner Kindheit mit den Antragstellern emotional verbunden, da diese keine Kinder hatten und sie, die leiblichen Eltern, den Antragstellern das Kind nach ihrer Tradition geschenkt hätten, diese sich deswegen um die Gesamtentwicklung, die körperliche Entwicklung, Ausbildung, Bekleidung und Ernährung Bxxxs gekümmert hätten und ihn auch finanziell unterstützt hätten, ergibt sich daraus kein Adoptionsbedürfnis. Das "Schenken" von Kindern, auch wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind, ist der deutschen Rechtsordnung und dem deutschen Rechtsempfinden fremd. Es ist mit der durch Artikel 1 GG geschützten Würde des Menschen fremd. Kinder sind keine Ware. Sie können kein Gegenstand sein, den man verschenken kann. Sie haben nicht Wert, sondern Würde. Über sie können auch ihre leiblichen Eltern nicht beliebig verfügen.
Auch wenn zwischen Bxxx und den Antragstellern eine tragfähige emotionale Beziehung besteht, führt dies noch nicht zu einem Adoptionsbedürfnis.
Auch sonst liegen keine Umstände vor, die eine Adoption notwendig erscheinen ließen. Die Soziologin Prof. Zxxx hat im Rahmen des vor dem Amtsgericht Kxxx geführten Verfahrens ausgeführt, Bxxx sei für sein Alter psychosozial stabil und bei der Unterhaltung sehr transparent. Er zeige ein sehr gutes Verhalten. Die Psychologin Prof. Zxxx führte aus, bei Bxxx bestehe eine normale physische Entwicklung. Es seien keine Gesun...