rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, ihr in der Eigentumswohnanlage … gelegenes Wohnungs- und Teileigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 6.546/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen, Wohnung im Obergeschoß, Gaststätte im Erdgeschoß, sowie Sondernutzungsrecht an den mit Nr. 2 bezeichneten Kellerräumen, der Freifläche vor dem Gaststätteneingang und den Parkplätzen rechts neben dem Haus (jeweils mit Nr. 2 bezeichnet) zur Wohn-Nutzfläche von 417 qm, eingetragen im Grundbuch von …, zu veräußern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentumswohnanlage …. Die Beklagte besitzt dort einen Eigentumsanteil. Die Beklagte zahlte seit längerem, mindestens seit dem 1.11.1998, das auf sie entfallende Hausgeld nicht. Dadurch entstanden inzwischen Forderungen von über 25.000 DM zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 24.3.1999 beschlossen die Kläger, die Entziehung des Wohnungseigentums der Beklagten zu betreiben. Dieser Entscheidung liegt eine „Erklärung zur Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung” zugrunde, die in § 12 Abs. 1 bestimmt, daß die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums auch vorliegen, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung länger als 3 Monate in Verzug ist. Die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten beruht darauf, daß ihr Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, ihr in der Eigentumswohnanlage … gelegenes Wohnungs- und Teileigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 6.546/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumen, Wohnung im Obergeschoß, Gaststätte im Erdgeschoß, sowie Sondernutzungsrecht an den mit Nr. 2 bezeichneten Kellerräumen, der Freifläche vor dem Gaststätteneingang und den Parkplätzen rechts neben dem Haus (jeweils mit Nr. 2 bezeichnet) zur Wohn-Nutzfläche von 417 qm eingetragen im Grundbuch von … zu veräußern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet ohne nähere Darlegung, ihr stünden Ansprüche gegen die Kläger zu.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 51 WEG.
Die Klage mehrerer Personen als Streitgenossen ist hier zulässig aus § 59 ZPO. Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Kläger besitzen einen Anspruch aus § 18 WEG auf Veräußerung des Wohnungseigentums gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hat sich einer schweren Verletzung der ihr gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, und die Kläger haben mit Stimmenmehrheit darüber beschlossen. Eine schwere Verletzung im Sinne von § 18 Abs. 1 WEG liegt in der Verletzung von § 12 Abs. 1 der „Erklärung zur Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung” begründet. Die Beklagte ist mit ihren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung länger als 3 Monate in Verzug. Denn sie hat mindestens seit dem 1.11.1998 keine Zahlungen geleistet. Der Grund ihrer Nichtzahlung ist unbeachtlich. Gegenforderungen wurden nicht schlüssig vorgetragen. Eine Ergänzung von § 18 WEG im Sinne von § 12 Abs. 1 der Erklärung ist auch zulässig, da § 18 Abs. 4 WEG nur bestimmt, daß der Anspruch der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden darf. Eine Ausweitung ist im Umkehrschluß somit zulässig. Der Beschluß der Kläger ist auch wirksam. Denn gemäß § 18 Abs. 3 WEG beschließen die Wohnungseigentümer bei Verlangen der Entziehung von Wohnungseigentum mit Stimmenmehrheit, ferner war die Beklagte gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO.
Unterschriften
Stammann Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1712002 |
WE 2001, 286 |