Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz einen Betrag von 340,51 EURO sowie 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab 12.10.2001 zu bezahlen.
2. Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Absetzung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die auf das Institut der positiven Vertragsverletzung gestützte Klage ist teilweise begründet.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Beklagte ihre Verpflichtung aus der Anlage zum Mietvertrag nicht erfüllt hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses alle Wände und Decken mit biologischer Farbe Brillox 1802 Innenfarbe auszuweißen. Der von ihr mit der Ausweißung beauftragte Zeuge Martin Wagner hat eingeräumt, daß er zwar entsprechende Arbeiten in der Wohnung der Beklagten durchgeführt hat. Er hat jedoch eingeräumt, daß die Ausweißung, die er vorgenommen hat, nicht erfolgreich gewesen ist, den nach seinen Angaben kamen nach Trocknen der von ihm verwendeten Farbe immer wieder dunkle Stellen durch, insbesondere wurden auch immer wieder Nikotinflecken sichtbar, die durch das starke Rauchen der Beklagten entstanden waren.
Zum selben Ergebnis hat auch die Einvernahme der Zeugen Hans Knopf und Artjon Alles geführt. Auch diese beiden Zeugen haben angegeben, daß die Wohnung beim verlassen durch die Beklagte und bei Beendigung der Mietzeit nicht so ausgeweißt gewesen ist, wie dies nach der Anlage zum Mietvertrag die Pflicht der Beklagten als Mieterin gewesen wäre. Der Zeuge Hans Knopf gab ergänzend an, daß die Beklagte die in ihren Besitz befindlichen Wohnungsschlüssel noch vor der Beendigung der Mietzeit, nämlich am 25.08.2001, zurückgegeben und telefonisch erklärt habe. Sie werde in der Wohnung nichts mehr machen.
Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin selbst nach Beendigung der Mietzeit das Ausweißen der Wohnung vornehmen und kann von der Beklagten die hierfür erforderlichen Kosten als Schadensersatz unter den Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen.
Sie hat durch entsprechende Belege unter Beweis gestellt, daß Sie für die vom Zeugen Alles durchgeführte Ausweißung der Wohnung Farbe für insgesamt DM 166,48 beschafft hat. Weiterhin hat der Zeuge Alles angegeben, daß er 20 Stunden Malerarbeiten für die Ausweißung der Wohnung geleistet und hierfür von der Klägerin einen Stundenlohn von DM 20 erhalten hat. Somit ergibt sich ein Betrag von DM 400 für Malerarbeiten, den die Klägerin von der Beklagten ebenso verlangen kann, wie einen von Gericht gem. § 287 ZPO auf DM 30 geschätzten Betrag für Kleinmaterial (Abdeckmaterial, Klebestreifen usw.).
Insgesamt kann die Klägerin von der Beklagten damit als Schadensersatz für die nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ausweißung der Wohnung einen Betrag von DM 596,48 verlangen.
Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen und auch durch Vorlage des entsprechenden Stücks unter Beweis gestellt, daß die Beklagte durch übermäßig starkes Rauchen eine Vergilbung der Drückerplatte zur Toilettenspülung verursacht hat, die über eine normale Abnützung weit hinausgeht und daher als schuldhafte Beschädigung dieses Einrichtungsstücks angesehen werden muß. Die Wohnung war nach unbestrittenem Sachvertrag bei Bezug durch die Beklagte eine Neubauwohnung, die zuvor noch nie vermietet ist. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Drückerplatte ist aus reinweißen Material, wie man bei Betrachtung der Rückseite noch gut erkennen kann. Dem gegenüber zeigt die Außenseite inzwischen einen fast braunen Farbton. Nach Überzeugung des Gerichts kann durch „normales” Rauchen, wie dies der Vermieter bei seinen Mietern dulden muß, eine solche starke Verfärbung keinesfalls eintreten. Diese Verfärbung ist als schuldhafte Beschädigung der Mietsache anzusehen, für welche die Klägerin von der Beklagten ebenfalls Schadensersatz verlangen kann. Unstreitig kostet eine neue, gleichartige Abdeckplatte DM 69,05, auch diesen Betrag kann somit die Klägerin von der Beklagten als Schadensersatz verlangen.
Den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Wohnung entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag bei Auszug der Beklagten nicht ordnungsgemäß gereinigt gewesen wäre, konnte die Klägerin nicht erbringen.
Ihre Behauptung, die Wohnung sei nicht ordnungsgemäß geputzt gewesen, wurde bestätigt durch die Aussage ihres Ehemannes, des Zeugen Hans Knopf und – wenn auch nur teilweise – auch des Zeugen Alles (dieser konnte jedoch nur sagen, daß die Fensterrahmen nicht geputzt gewesen seien). Abgesehen davon, daß man für das Putzen von Fensterrahmen sicherlich nicht 15 Stunden veranschlagen muß, hat die Zeugin Marion Wagner angegeben, sie habe für die Beklagte, ihre Mutter, nach dem Räumen der Wohnung die gesamte Wohnung geputzt. Sie habe im Wohnzimmer und in der Küche gebohnert und in den üb...