Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Normenkette
InsO §§ 2-3, 5 Abs. 2, §§ 11, 17 ff.
Tenor
1. Das Insolvenzverfahren wird heute am 01.06.2010 um 12:00 Uhr, gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Der Schuldner hat im Amtsgerichtsbezirk Chemnitz seinen allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit ist nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt …
3. Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sind bis 19.07.2010 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Schriftlich zu erhebende Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und Schriftsätze/Anträge zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), insbesondere über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens des Schuldners, über die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO) und über die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 218 InsO)
Anordnung der Unwirksamkeit einer Freigabe von Vermögen aus selbständiger Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 35 InsO)
Vorgaben zur Rechnungslegung durch den Insolvenzverwalter (§ 66 InsO)
Bestimmung einer Hinterlegungsstelle und der Art und Weise der Hinterlegung oder Anlage von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Gewährung von Unterhalt für den Schuldner aus der Masse (§ 100 InsO)
können von den Beteiligten bis 30.08.2010 beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Die Forderungen liegen ab 03.08.2010 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
5. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
6. D. Schuldner/in hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
7. D. Schuldner/in werden die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet, soweit ihr Vermögen die Kosten nicht deckt (§§ 4 a ff. InsO).
Fundstellen