Tenor
In der Bußgeldsache wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.06.2005 als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.)
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 27.04.2005 als Verteidiger des xxx in dessen Bußgeldsache Akteneinsicht begehrt. Mit Schrieben vom 03.05.2005 wurde ihm sodann die Akte zur Einsicht übersandt. Für die Aktenversendung wurde unter Hinweis auf § 107 V OwiG eine Auslagenpauschale in Höhe von 12 EUR erhoben.
Nach erfolgter Akteneinsicht hat der Antragsteller die Akte mit Schreiben vom 06.05.2005 an die Antragsgegnerin zurück gereicht und zugleich unter Hinweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (22 Owi 325/04) mitgeteilt, dass er den Kostenansatz von 12 EUR für unbegründet erachtet, weil die Akte auf eigene Kosten zurück gereicht wurde.
Die Antragsgegnerin hielt an ihrer Kostennote von 12 EUR fest.
Die eigenen für die Rückreichung der Akte entstandenen Kosten beziffert der Antragsteller auf 1,00 EUR. Die Differenz von 11 EUR hat er an die Antragsgegnerin angewiesen.
Mit Schreiben vom 16.06.2005 hat der Antragsteller gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 02.06.2005, wonach weiter an der Festsetzung der Auslagenpauschale mit insgesamt 12 EUR festgehalten wird, gerichtliche Entscheidung beantragt.
II.)
Der Antrag ist gem. § 108 Absatz 1 Nr. 3 OWIG i.V.m. § 62 OwiG zulässig, jedoch unbegründet.
1.)
Der Antragsteller ist antragsberechtigt, weil er durch die Entscheidung der Antragsgegnerin beschwert ist. Denn gem. § 107 V OWIG werden von demjenigen die Auslagen erhoben, der die Aktenversendung beantragt hat. Da dies nicht der Betroffene des Bußgeldverfahrens war, sondern der Antragsteller als Verteidiger, ist er Kostenschuldner und auch durch die Entscheidung der Antragsgegnerin beschwert.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch form- und fristgerecht gestellt worden.
2.)
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Soweit der Antragsteller meint, mit der Auslagenpauschale von 12 EUR seien auch die für die Rückübermittlung der Akte durch die Kanzlei anfallenden Kosten abgegolten, irrt er.
Die Antragsgegnerin beansprucht zu recht unter Hinweis auf § 107 V OwiG 12 EUR Auslagenpauschale wegen der Versendung der Akte. Nach § 107 V OwiG werden von demjenigen, der die Versendung der Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 EUR als Auslagen erhoben.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Akteneinsichtsgebühr oder ähnlichem, sondern um eine pauschale Abrechnung, der bei der die Akteneinsicht gewährenden Stelle entstehenden Auslagen für die Aktenversendung.
Es geht dabei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel nicht um die Rücksendekosten des Akteneinsichtnehmenden, sondern entsprechend dem eindeutigen Wortlaut um die Auslagen der Behörde.
Da für die Auslagen der Behörde pauschal je Sendung 12 EUR zu zahlen sind, bedurfte es im Gesetzeswortlaut der Mitaufnahme, dass die Rücksendung hiervon mit umfasst ist. Andernfalls wären zusätzlich zu den pauschalen Auslagen von 12 EUR auch die bei der Behörde entstehenden Kosten betreffend der Rücksendung ( Kontrolle des Aktenrücklaufs; Auspacken der Akten; Überprüfung der Akten auf Vollständigkeit der Akten nach Rückkehr mit evtl. Sortierung der Blätter, falls diese durcheinander geraten sind pp.) zu erstatten, welche dann hätten konkret berechnet werden müssen oder ebenfalls mit einerweiteren Pauschale in Höhe von 12 EUR zu vergüten wäre..
Die Auslagen des Antragstellers sind keinesfalls von dieser Pauschale in Abzug zu bringen. Es besteht auch kein Anspruch auf die Übersendung eines Freiumschlags für die Rücksendung.
Die vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel geäußerte gegenteilige Auffassung verkennt aber nicht nur den Wortlaut des § 107 Absatz 5 OwiG. Sie übersieht auch, dass in vielen Fällen der Akteneinsicht die Vorgänge derart umfangreich sind (mehrbändige Akten mit Beweismittelordnern pp.), so dass die Portokosten für die Hin- und Rücksendung die Auslagenpauschale der Behörde von 12 EUR bereits übersteigen. Die vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel vertretene Auffassung hätte dann zur Folge, dass aus rein pragmatischem Kostendruck grundsätzlich Akten nicht mehr zur Einsicht verschickt würden und Akteneinsicht nur noch in den Diensträumen der Akteneinsicht zu gewährenden Behörde bewilligt würde. Dies würde jedoch wesentlich höhere Kosten für den Akteneinsichtnehmenden verursachen.
§ 107 Absatz 5 OwiG kann mithin nur so verstanden werden, dass mit der Pauschale von 12 EUR nur die Auslagen der Behörde und nicht auch die des Antragstellers gemeint sind.
Der Antrag konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Da der Antragsteller mit seinem Antrag keinen Erfolg hatte, hat er auch die Kosten dieses Verfahrens zu tragen; §§ 62 Abs. 2 OWIG, 473 Abs.1 StPO.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar; §§ 108 Abs. 1, 62 Abs. 2 Satz 3 OwiG.
Fundstellen
NJW 2006, 309 |
NJW 2006,... |