Nachgehend
Tenor
Dem Verfahrensbeteiligten zu 1) wird im Anschluss an den Beschluss des angerufenen Gerichts vom 29.09.2011 - Az. 5 F 198/11 - in Verbindung mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 21.12.2011 - Az. II-8 UF 271/11 - nunmehr die Genehmigung erteilt, das minderjährige Kind O, geb. am 30.06.1999, soweit und solange dies ärztlicherseits erforderlich erachtet wird, auf einer geschlossenen Gruppe des N in P, C, unterzubringen.
Das nächtliche Einschließen des Betroffenen in seinem Zimmer in der Zeit von 21.30 Uhr bis maximal 8.00 Uhr sowie das Einschließen in seinem Zimmer während der Teamkonferenz für die Dauer von maximal 3 Stunden wird genehmigt.
Während der Dauer des jeweiligen Einschlusses ist durch effektive und regelmäßige Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass jegliche Schädigung des Betroffenen in physischer oder psychischer Hinsicht ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung ist befristet gemäß § 323 Ziffer 2 FamFG bis zum Ablauf des 29.01.2013.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird gemäß § 324 Abs. 2 FamFG angeordnet.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den §§ 1631 b, 1915 Abs. 1, 1793 Abs. 1 BGB, 151 Ziffer 6, 167 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 FamFG.
In dem erkannten Umfang war die Freiheitsbeschränkung zu genehmigen. Sie ist nämlich zum Wohl von O dringend erforderlich. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Selbst- und Fremdgefährdung. Dieses ergibt sich aus dem neuerlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T vom 12.01.2012. Danach leidet O an einer hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und unter einer Störung der psychosexuellen Entwicklung. Wie schwer insbesondere die Störung der psychosexuellen Entwicklung des Kindes ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass O im Alter von nur 10 Jahren anlässlich seines Aufenthaltes im Kinderhaus in L ein 8 Jahre altes Mädchen unter Ausübung von Druck zum Beischlaf genötigt hat. Sogar anlässlich seines Aufenthaltes im N ist O noch an der Ausübung von Oralverkehr beteiligt gewesen. Der verfahrensbeteiligten Großmutter des Kindes bleibt es zwar unbenommen, diese Tatsachen als Lügen und Unwahrheiten zu qualifizieren. Das Gericht folgt insoweit allerdings lieber den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, der den Wahrheitsgehalt der dem Minderjährigen vorgeworfenen sexuellen Entgleisungen sehr hoch einschätzt.
Würde dem Minderjährigen jetzt nicht die gebotene Hilfe zuteilwerden, wäre sein künftiges Leben von immer größerem Leidungsdruck geprägt. Mit Erreichen der Strafmündigkeit wäre der Weg in den Jugendstrafvollzug festgelegt, zumal der Minderjährige offenbar überhaupt kein Mitgefühl für die Geschädigten kennt. Begriffe wie Verantwortung und Mitgefühl sind ihm fremd. Der Minderjährige würde bei ungehinderter Fortentwicklung seines sexuellen Drangs zu einer nicht unerheblichen Gefahr für Dritte werden. Unter diesen Umständen bedarf der Minderjährige dringend fachpsychologischer und fachmedizinischer Hilfe.
Genau diese Hilfe kann dem Minderjährigen auch - und nur - im N gewährt werden. Da es sich dabei um die einzige geschlossene Einrichtung für sexuell auffällige junge männliche Probanden handelt, kommt eine anderweitige Unterbringung des Minderjährigen nicht in Betracht. In einer offenen Einrichtung bzw. einer ambulanten Therapie hätte O sicher vielfältige Gelegenheiten, sich den therapeutischen Zielsetzungen zu entziehen. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf einen Aufenthalt bei der Großmutter, die offensichtlich dazu neigt, die schweren Fehlentwicklungen bei O zu bagatellisieren.
An dem weiteren Verbleib des minderjährigen Kindes O im N vermag auch das der Verfahrensbeteiligten zu 3) gemäß § 1685 Abs. 1 BGB zustehende großmütterliche Umgangsrecht nichts zu ändern. Dieses Rechts steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Vorrangig ist jedenfalls gegenwärtig der Aufenthalt und die Behandlung von O im N. Dahinter hat das Interesse der Großmutter an Umgang mit ihrem Enkel zurückzustehen. Im Übrigen ist durch die Unterbringung von O im N nicht jeglicher Umgang der Großmutter mit ihrem Enkel untersagt. Alleine im Jahr 2011 hat die Großmutter von O schon zwei Flüge zu Umgangskontakten mit dem Kind vom zuständigen Jugendamt in N1 bezahlt bekommen. Außerdem findet ein regelmäßiger telefonischer Austausch zwischen dem Kind und seiner Großmutter statt.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses des OLG Hamm vom 21.12.2011 verwiesen. Dieses gilt auch hinsichtlich der vom Stadtjugendamt N1 beantragten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, nämlich den Zimmereinschluss von O. O muss in den Zeiten, in denen er durch Erzieher des N nicht persönlich beobachtet werden kann, einerseits vor Dritten aber auch vor sich selbst geschützt werden. Anhaltspunkte dafür, dass bei O Suizidgefahr oder aber Selbstverletzungsgefahr besteht, haben sich auch anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 30.01.2012 nicht ergeben. Im Übrigen ist ...