Verfahrensgang

AG Coesfeld (Entscheidung vom 30.01.2012; Aktenzeichen 5 F 3/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter gegen den am 30. Januar 2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

K wurde am 30.04.2007 durch das Stadtjugendamt N in Obhut genommen und vorübergehend in der Kinderschutzstelle des N Waisenhauses untergebracht. Vom 08.09.2007 bis 27.07.2011 war K im Kinderhaus U in O2 untergebracht.

Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.10.2007 (564 F 09376/06) das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen und auf das Stadtjugendamt N als Pfleger übertragen.

Wegen massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich beantragte das Stadtjugendamt N als Pfleger bei dem Amtsgericht Rosenheim am 11.07.2011 eine einstweiligen Anordnung zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung von K gem. § 1631b BGB in einer geschlossenen Intensivgruppe für sexuell übergriffig agierende männliche Kinder und Jugendliche des U2 in O3. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Abteilung für Familiensachen (4 F 1222/11) - wurde am 21.07.2011 die vorläufige Unterbringung von K in einer geschlossenen Einrichtung des U2 in O3 bis zum 01.09.2011 familiengerichtlich genehmigt und durch weiteren Beschluss vom 28.07.2011 ergänzt. Die von der Großmutter eingelegte Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss wurde durch Beschluss des OLG München vom 18.10.2011 (12 UF 1654/11) verworfen.

K wurde am 27.07.2011 in einer geschlossenen Intensivgruppe des U2 in O3 untergebracht.

Mit Schreiben vom 05.08.2011 beantragte das Stadtjugendamt N bei dem für O3 zuständigen Amtsgericht Coesfeld im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens die Genehmigung zur weiteren Unterbringung von K in der geschlossenen intensivtherapeutischen Wohngruppe des U2 in O3.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld (5 F 198/11) verlängerte durch Beschluss vom 09.08.2011 die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Rosenheim bis zum 30.09.2011 und holte zur Erforderlichkeit der weiteren geschlossenen Unterbringung von K ein Gutachten des Sachverständigen Dr. C ein, welches dieser am 16.09.2011 erstattete. Durch Beschluss vom 29.09.2011 erteilte das Amtsgericht Coesfeld (5 F 198/11) im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung dem Stadtjugendamt N die Genehmigung, K, soweit und solange dies ärztlicherseits für erforderlich erachtet wird, auf einer geschlossenen Gruppe des U2 in O3, U3, unterzubringen, und genehmigte ferner das nächtliche Einschließen von K in seinem Zimmer in der Zeit von 21.30 Uhr bis maximal 8.00 Uhr sowie das Einschließen im Zimmer während der Teamkonferenz für die Dauer von maximal drei Stunden bis zum 31.03.2012.

Gegen diesen Beschluss legten die Kindesmutter und die Großmutter Beschwerde ein. Der Senat verwarf durch Beschluss vom 21.12.2011 (II-8 UF 271/11) die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig und wies die Beschwerde der Großmutter mit der Maßgabe zurück, dass die Unterbringung (nur) befristet bis zum 31.01.2012 genehmigt wird.

Der Ergänzungspfleger hat am 29.12.2011 beim Amtsgericht - Familiengericht -

Coesfeld im vorliegenden Verfahren (5 F 3/12) die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung von K beantragt, weil dieser weiterhin die enge Struktur der Wohngruppe benötige, um an seinem sexuell übergriffigen Verhalten zu arbeiten. Nachdem er sich zunehmend besser an die Gruppenregeln habe halten können und in die zweite Stufe des freiheitserprobenden Stufenplans der Wohngruppe aufgestiegen sei, sei es Ende November 2011 zu sexuellen Handlungen (Berührungen im Genitalbereich und Oralverkehr) zwischen K und anderen Bewohnern der Wohngruppe in jeweils kurzen unbeobachteten Momenten gekommen. Dies zeige, dass K weit davon entfernt sei, sich dauerhaft von seinem sexuell orientierten Verhalten zu distanzieren oder dies selbst kontrollieren zu können.

Das Amtsgericht hat erneut ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie Dr. C eingeholt. Dieser geht in seinem Gutachten vom 12.01.2012 - wie auch schon im Erstgutachten vom 16.09.2011 - von einer Störung der psychosexuellen Entwicklung aus, wobei der Beobachtungszeitraum unter geschlossenen Bedingungen dahingehend Klarheit gebracht habe, dass die Störung bei K ganz offensichtlich sei. Daneben liege eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (im Sinne eines ADHS) vor. Es sei von dem behandelnden Arzt die Indikation zu einer medikamentösen Behandlung des hyperkinetischen Anteils der Störu...

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