Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann von der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines von zwei Parteien bewohnten Hauses unter der Anschrift xxxxxxxxxxx. Die im Obergeschoss gelegene Wohnung wird auf der Grundlage eines Mietvertrages vom 31.07.1986 von der Beklagten bewohnt.
Mit Schreiben vom 03.05.2010 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.01.2011. Als Grund wurde die Unmöglichkeit einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB angegeben. Hintergrund ist, dass die im Jahr 1913 geborene Klägerin Bewohnerin eines Altenheimes ist und sie für die Kosten monatlich 1.794,71 Euro selbst aufbringen muss, jedoch monatlich lediglich eine Rente in Höhe von 722,89 Euro bezieht. Grundlage der Finanzierung war jeweils die Belastung der von der Beklagten bewohnten Immobilie sowie die Einnahmen aus der Vermietung. Weitere Einnahmen und Vermögenswerte sind nicht vorhanden.
Die Klägerin behauptet, dass zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich sei, welches durch ihre Hausbank unter dem 24.11.2010 jedoch abgelehnt worden sei.
Da sie hiermit gerechnet habe, habe sie bereits zuvor einen Makler mit der Veräußerung der Immobilie beauftragt.
Die Veräußerung der Immobilie sei jedoch unter Aufrechterhaltung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses nicht möglich. Dies habe ihr der Makler mit Schreiben vom 29.04.2010 mitgeteilt, woraufhin unter dem 03.05.2010 die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt worden sei.
Durch diese Kündigung sei das Mietverhältnis beendet und die Beklagte zur Räumung verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die im Obergeschoss des Hauses unter der Anschrift xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, gelegene Wohnung zum 31.01.2011 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen,
2.
hilfsweise:
Das Vertragsverhältnis der Parteien wird nach der Sozialklausel auf unbestimmte,
weiter hilfsweise
auf eine vom Gericht zu bestimmende Zeit fortgesetzt;
3.
äußerst hilfsweise:
Der Beklagten wird eine angemessene Räumungsfrist bewilligt.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung der Klägerin vom 03.05.2010 nicht beendet worden.
Die Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB lägen nicht vor. Es werde bestritten, dass die Veräußerung der Immobilie aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Durch die Kündigung vom 03.05.2010 wurde das Mietverhältnis nicht beendet, da ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht vorliegt.
Es ist nämlich nicht feststellbar, dass durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich wäre, die insbesondere eine weitere Finanzierung der Heimkosten der Klägerin nicht sicherstellen würde.
Es ist zwar denkbar, dass die Veräußerung durch das Fortbestehen des Mietverhältnisses erschwert sein kann. Vorliegend sind jedoch die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet, den Beleg hierfür zu erbringen.
Die Klägerin hat zwar ausgeführt, sie habe Verkaufsbemühungen über einen Immobilienmakler unternommen. Welcher Art und Dauer diese Bemühungen aber konkret waren, ist nicht ausgeführt. Lediglich wird ein Schreiben der Maklerfirma xxxxxxxxxxxxxxxx vom 29.04.2010 vorgelegt, wonach es aufgrund ihrer Bemühungen durchaus Interessenten und Besichtigungstermine gegeben habe, die jedoch letztlich erfolglos geblieben seien. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sei die Erfolglosigkeit der Verkaufsbemühungen zurückzuführen auf das Mietverhältnis mit der Beklagten und die Unmöglichkeit einer Sanierung der Immobilie nach dem Erwerb durch einen Kapitalanleger oder Selbstnutzer.
Die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens, die von der Beklagten bestritten worden ist, ist unbelegt geblieben.
Von dem fehlenden Beleg abgesehen fällt an dem vorgenannten Schreiben auf, dass zum Zeitpunkt dieses angeblich am 29.04.2010 verfassten Schreibens unstreitig seitens der Beklagten noch gar nicht geäußert worden war und damit feststand, "das die Mieterin des Dachgeschosses nicht ausziehen wird", wie es aber in dem vorgelegten Schreiben lautet.
Schließlich ist ebenso völlig unklar, in welchen konkreten Umfang ein behaupteter wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin entstehen würde. Denn es ist nicht einmal dargelegt, dass der im Exposé des Maklers mit 119.000,00 Eu...