Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 472,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Aufgrund des Inhalts des Schriftsatzes der Beklagten vom 09. November 1994 ist davon auszugehen, daß sie spätestens während des Prozesses Gelegenheit hatten, die Nebenkostenabrechnung der Klägerin einzusehen. Die Nebenkostenabrechnung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die geltend gemachten Nebenkosten sind daher fällig.
Die Einwendungen der Beklagten beschränken sich nunmehr auf einzelne Abrechnungsposten bzw. die Höhe einzelner Posten.
Hierzu gilt folgendes:
Unstreitig beträgt die Kaltmiete im Abrechnungszeitraum 666,87 DM. Die Klägerin verlangt als Vorauszahlung auf etwaige Nebenkosten einen Betrag in Höhe von 185,64 DM, so daß sich der Gesamtmietzins auf 852,51 DM beläuft.
Gezahlt haben die Beklagten monatlich bis Mai 1993 einen um 20,00 DM monatlich gekürzten. Betrag in Höhe von 832,51 DM sowie im Monat Juni einen Betrag in Höhe von 562,51 DM, und nicht, wie in der Klagebegründung auf Blatt 3 angegeben, 562,61 DM. Insgesamt belaufen sich die Zahlungen der Beklagten im Abrechnungszeitraum auf 4.725,06 DM. Insoweit liegt auf Blatt 3 der Klagebegründung ein Rechenfehler vor. Wäre tatsächlich – wie angegeben – im Juni ein Betrag in Höhe von 562,61 DM gezahlt worden, so hätten die Gesamtzahlungen der Beklagten 4.725,16 DM betragen.
Von den unstreitigen Gesamtzahlungen in Höhe von 4.725,06 DM ist abzusetzen der Kaltmietzins in Höhe von 4.001,22 DM (6 × 667,87 DM). Für die Nebenkostenabrechnung steht mithin ein Betrag in Höhe von 723,84 DM zur Verfügung.
Bei der Heizkostenabrechnung hat die Klägerin zugunsten der Beklagten hiervon ein Betrag in Höhe von 420,00 DM berücksichtigt. Nach Ansicht der Beklagten ist als Vorauszahlung nur ein Betrag in Höhe von 300,00 DM zu berücksichtigen. Sie haben nämlich nur 6 × 50,00 DM gezahlt. Die Berechnungsweise der Klägerin belastet die Beklagten nicht. Ob der Differenzbetrag in Höhe von 120,00 DM bei der Heizkostenabrechnung berücksichtigt wird oder bei anderen Positionen, bleibt sich im Ergebnis gleich.
Die Einwände der Beklagten gegen die Heizkostenabrechnung sind unbegründet. Aus der Abrechnung der … vom 11. Februar 1994 sind die Grundkosten in Höhe von 139,19 DM unstreitig. Die Beklagten meinen, es seien nur 6,5 Verbrauchseinheiten zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Dies trifft nicht zu. Der von ihnen vorgelegte Beleg über die Zwischenablesung vom 28. Juni 1993 weist zwar insgesamt 6,5 Striche auf, allerdings haben die Beklagten den weiteren Inhalt dieser Zwischenablesung nicht richtig gelesen. Aus den unten abgedruckten Erläuterungen ist nämlich zu entnehmen, daß bei einer Zwischenablesung vor dem 01. Oktober eines Jahres die Überfüllung der Verdunstungsröhren berücksichtigt werden muß, die zum Ausgleich der Sommerkaltverdunstung vorhanden ist. Hieraus können sich im Einzelfall Zuschläge zu den Ableseergebnissen ergeben, wie in der Erläuterung näher ausgeführt wird. Dies haben die Beklagten offenbar außer acht gelassen. Es ist somit nicht zu beanstanden, daß die Firma Techem die am 28. Juni 1993 festgestellten 6,5 Stricheinheiten unter Berücksichtigung der Sommerkaltverdunstung auf insgesamt 9 Stricheinheiten hochgerechnet hat. Der Differenzbetrag von 44,95 DM ist mithin zu streichen. Die Klägerin kann außerdem die Kosten für die Zwischenablesung in Höhe von 87,69 DM von den Beklagten verlangen. Die Fremdkosten der Zwischenablesung sind nämlich zu Lasten des weichenden Vormieters umlagefähig, weil es sich um solche der Verwendung einer Ausstattung einer Verbrauchserfassung (§ 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) handelt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III Randnummer 416). Insgesamt durfte die Klägerin demnach den sich aus der Rechnung der … vom 11. Februar 1994 ergebenen Betrag in Höhe von 326,25 DM sowie den Betrag der Zwischenablesung in Höhe von 87,69 DM berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der Heizkosten beläuft sich mithin auf 413,94 DM. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin angesetzten Vorauszahlungen der Beklagten ergibt sich auch das von der Klägerin errechnete Guthaben in Höhe von 6,06 DM.
Setzt man von dem für die Nebenkostenabrechnung zur Verfügung stehenden Betrag von 723,84 DM als Vorauszahlung für die Heizkosten 420,00 DM ab, so verbleibt für die übrigen Nebenkosten ein Betrag in Höhe von 303,84 DM, der bei der Berechnung der übrigen Betriebskosten zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin hat die von den Beklagten zu tragenden anteiligen Betriebskosten auf 1.015,80 DM errechnet. Die Einwände der Beklagten gegen die in Ansatz gebrachten Kosten für die Wasserversorgung, Entwässerung, Gartenpflege und für die Wartung des Geysers gehen fehl.
Die Beklagten haben sich bei der Berechnung des Verteilerschlüssels verrechnet. Die Addierung ...