Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 42,96 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 04.12.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern 2/5 und den Beklagten 3/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten, sind Mieter des Hauses der Kläger … in Coesfeld. Der monatliche Mietzins beträgt insgesamt 786,00 DM, wovon auf die Grundmiete 700,00 DM, auf die Heizkostenvorauszahlung 70,00 DM und auf die Vorauszahlung auf Wasser und Strom 16,00 DM entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien wird auf den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag nebst seinen Anlagen Bezug genommen.
Im Oktober 1988 haben die Beklagten anstatt des. Gesamtmietzinses nebst Nebenkostenvorauszahlungen von 786,00 DM nur einen Betrag in Höhe von 714,84 DM gezahlt. In Höhe des einbehaltenen Betrages haben die Beklagten gegenüber den Klägern die Aufrechnung erklärt. Zur Begründung haben sie angeführt, daß ihnen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1987 ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zustehe.
Die Klägerin begehren nunmehr mit ihrer Klage den Differenzbetrag von 71,16 DM.
Sie sind der Auffassung, daß eine Aufrechnung gegenüber dem Mietzinsanspruch der Kläger durch die Beklagten aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen sei. Desweiteren bestehe auch kein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger aufgrund zuviel gezahlter Betriebskostenvorauszahlung.
Sie beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 71,16 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 04.12.1988 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie beanstanden in der Nebenkostenabrechnung der Kläger für das Jahr 1987 die Positionen 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 12. Nach ihren Berechnungen ergibt sich danach kein Zahlungsanspruch der Kläger mehr, sondern vielmehr ein Rückzahlungsanspruch ihrerseits wegen zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrages von 71,16 DM.
Die Aufrechnung im Oktober 1988 sei auch nicht gegenüber dem Miet- zins, sondern gegenüber der Nebenkostenvorauszahlung erklärt worden. Im ütrigen aber hätten sie die Aufrechnung schon mit Schreiben vom 30.03.1988 gegenüber den Klägern angekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
In diesem Umfang besteht gegenüber den Beklagten ein Anspruch der Kläger auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung greift nur für einen Betrag von 28,60 DM.
Zu den einzelnen Positionen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1987 im einzelnen:
Position 3 Müllabfuhr:
Der von den Klägern bei dieser Position gewählte Umlegemaßstab nach Wohneinheiten ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Mietvertrag zwischen den Parteien sieht keine ausdrückliche Regelung über den Umlegemaßstab hinsichtlich dieser Kosten vor. In einem solchen Fall kann der Vermieter gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen einen Umlegemaßstab wählen, der der Billigkeit entspricht. Hinsichtlich der Kosten der Müllabfuhr erscheint es dem Gericht nicht unbillig, daß hier als Umlegemaßstab die einzelnen. Wohneinheiten gewählt sind. Darüberhinaus sieht die Anlage zum Mietvertrag AVB Nr. 2 Abs. 5 auch vor, daß dem Vermieter ein solches Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen auch auf vertraglicher Basis zugestanden ist. Ist damit der von den Klägern gewählte Umlegemaßstab nach Wohneinheiten in diesem Punkte der Nebenkostenabrechnung nicht zu beanstanden, so endet die Abrechnung hinsichtlich dieser Position mit einer Nachforderung von 2,92 DM gegenüber den Beklagten.
Position 4 Entwässerung:
Hinsichtlich dieser Position hat das Gericht die von den Klägern mit Schriftsatz vom 19.03.1989 errechnete Summe von 210,73 DM als auf die Beklagten entfallenen Anteil zugrundegelegt. Diese Berechnung des Anteils der Beklagten an den Kosten der Entwässerung ist nunmehr aufgrund eines Umlegemaßstabes anhand der im Haus wohnend Personen vorgenommen worden. Das entspricht auch der vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag in § 3 Abs. 4. Die Abweichung der Rechnung der Beklagten zu dieser Position ergibt sich daraus, daß die Kläger für jede Person entsprechend den Monaten, die diese Person im Hause wohnte, Faktoren gebildet hat. Das hierbei 5 Faktoren für die leerstehenden Wohnungen aus der Gesamtumlage herausgerechnet sind, ist nicht zu beanstanden; Denn bei einer Umlage der Kosten der Entwässerung nach Personen bleiben die Zeiträume der leerstehenden Wohnungen unberücksichtigt. Darüberhinaus haben die Kläger auch für einen Verbrauch in den leerstehenden Räumen einen Anteil von 2 Kubikmetern abgerechnet. Insgesamt ergibt sich damit hinsichtlich dieser Position ein Guthaben der Beklagten in Höhe ...