Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.133,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger waren aufgrund schriftlichen Formular-Mietvertrages vom 04.12.1991 Mieter der im Dachgeschoß gelegenen Wohnung des Hauses xxx in Köln. Vermieterin war die Beklagte.
Die nach § 24 des Mietvertrages „beim Abschluß dieses Vertrages” zu zahlende Kaution von insgesamt 3.108,00 DM zahlten die Kläger bei Beginn des Mietverhältnisses.
Nach § 18 Nr. 1 des Mietvertrages war eine „vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis möglich bei Übernahme einer Kostenpauschale in Höhe einer Monatsmiete”. Mit Schreiben an die Beklagte vom 15.03.2000 baten die Kläger um Vertragsbeendigung zum 31.05.2000 und erklärten desweiteren:
„Wir übernehmen selbstverständlich die Kostenpauschale in Höhe einer Monatsmiete von 1.110,- DM laut § 18 des Mietvertrages vom 04.12.91.”
Das Mietverhältnis wurde sodann wunschgemäß zum 31.05.2000 beendet.
Mit Schreiben vom 08.11.2000 ließ die Beklagte über das Kautionsguthaben der Kläger zuzüglich des Guthabens aus der Heizkostenabrechnung für 1999/2000, insgesamt 3.933,81 DM abrechnen; unter Abzug der Mieterwechselkosten gem. § 18 Abs. 1 des Mietvertrages von 1 110,00 DM und einer Position „Rest Nebenkosten” von 1.245,48 DM zahlte sie 800,00 DM an die Kläger zurück und behielt den Restbetrag (778,33 DM) im Hinblick auf die ausstehende Betriebskostenabrechnung für 2000 ein.
Die Kläger begehren nunmehr Rückzahlung der gesamten restlichen Kaution von 3.133,81 DM. Im Laufe des Verfahrens bezifferte die Beklagte ihr zustehende Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für 1996 bis 1999 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen der Kläger und Guthaben aus Heizkostenabrechnungen auf nunmehr noch 952,60 DM; hinsichtlich der Zusammensetzung des Betrages wird auf die Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 23.03.01 (GA Bl. 125) Bezug genommen.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Formularklauseln in §§ 18 Abs. 1 u. 24 des Mietvertrages nichtig seien. Im übrigen erheben sie im einzelnen ausgeführte Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.133,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall, daß von einem Aufrechnungsverbot gegenüber dem Kautionsanspruch auszugehen sei, beantragt sie im Wege der Hilfswiderklage,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.062,60 DM nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
Den Klägern steht nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.133,81 DM zu, nämlich Rückzahlung des Kautionsguthabens einschließlich Verzinsung von 3.671,86 DM und Auszahlung des Guthabens aus der Heizkostenabrechnung vom 20.11.2000 für 1999/2000 in Höhe von 261,95 DM abzüglich von der Beklagten bereits erstattete 800,00 DM.
1.
Die Beklagte ist grundsätzlich nicht mit einer Aufrechnung gegenüber den zu Grund und Höhe unstreitigen Klageforderungen ausgeschlossen, auch nicht, soweit die Kläger Rückzahlung der Kaution verlangen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel in § 24 S. 1 des Mietvertrages der Parteien, die die Kläger verpflichtet, bei Vertragsabschluß Kaution in voller Höhe von drei Mieten zu zahlen, nicht insgesamt nichtig; sie ist vielmehr nur teilweise nichtig, nämlich dahingehend auszulegen, daß der Mieter die Kaution entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB in drei gleichen Monatsraten zu zahlen hat, da durch den unwirksamen Teil der Formularklausel nur die Fälligkeit des Kautionsbetrages geregelt wird (LG Lüneburg MDR 1999, 1315; Palandt- Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 550 b Rdn. 10).
Infolge der nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Fälligkeit unwirksamen Kautionsvereinbarung ist eine Aufrechnung nicht durch Treu und Glauben ausgeschlossen.
2.
Der Beklagten stehen aber keine bzw. keine fälligen Gegenforderungen zu.
a.
Unbegründet ist eine Gegenforderung der Beklagten auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 1 110,00 DM gem. § 18 Abs. 1 des Mietvertrages.
Die entsprechende Klausel, wonach eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses nur gegen Übernahme einer Kostenpauschale in Höhe einer Monatsmiete möglich ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, weil sie dem Mieter konkludent den Nachweis absch...