rechtskräftig

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,– DM nebst 4 % Zinsen auf 1.000,– DM seit dem 6. Juni 1995 und 4 % Zinsen auf 1.000,– DM seit dem 6. Juli 1995 zu zahlen

Zug-um-Zug

gegen Zustimmung des Klägers, daß das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 22. Dezember 1994 – 1 C 745/94 – dahin umgeschrieben wird, daß der dortige Beklagte Wolfgang Rothfuß die Kaution nebst Zinsen an die dortige Klägerin … herauszugeben hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– DM.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mietzinszahlung und Mietkaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Mit Mietvertrag vom 6. Juli 1993 mietete die Beklagte vom damaligen Grundstückseigentümer … die streitgegenständliche Wohnung auf dem Grundstück Braasche Nr. 4 in Zernien. In § 2 des Mietvertrages wurde die Miete mit 900,– DM vereinbart. Außerdem waren nach § 2 des Mietvertrages weitere 100,– DM monatlich für Wasserversorgung, Entwässerung und laufende öffentliche Abgaben zu zahlen. Nach § 3 des Mietvertrages waren diese Zahlungen am 3. Werktag des Monats zu leisten. In einer Zusatzvereinbarung wurde eine Mietsicherheit von 1.800,– DM vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung verwiesen (Anlage K 1, Bl. 8–14 d.A.). Am 7. Juli 1993 überwies die Beklagte die Mietsicherheit in Höhe von 1.800,– DM an …. Mit Wirkung zum 1. August 1994 veräußerte … das Mietgrundstück an den Kläger und dessen Ehefrau. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 22.12.1994 – 1 C 745/94 – wurde … verurteilt, die von der dortigen Klägerin … gezahlte Kaution in Höhe von 1.800,– DM nebst Zinsen zum Zinssatz eines Sparbuchs mit gesetzlicher Kündigungsfrist seit dem 8. Juli 1993 an den neuen Hauseigentümer Herrn … und Frau … herauszugeben. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil verlief fruchtlos. Die Mieten und Mietnebenkosten für Juni und Juli 1995 wurden von der Beklagten nicht gezahlt. Zum 31. Juli 1995 beendeten die Parteien das Mietverhältnis.

Der Kläger trägt vor,

seine Ehefrau habe ihm den Mietzinsanspruch abgetreten. Das veräußerte Grundstock habe nicht das gesamte Vermögen des … dargestellt. Sowohl in Zernien als auch in Lübeck habe er weiteren Grundbesitz gehabt. Hinsichtlich der Mietnebenkosten ergäbe sich aus dem Mietvertrag nicht, ob es sich um eine Verauszahlung oder um eine Pauschale gehandelt habe. Mit … sei es als Pauschale gehandhabt worden, so daß es auch im Verhältnis der Parteien bei einer Pauschalen verbleiben müsse, über die nicht abzurechnen sei.

Mit der Klage macht der Kläger die Mieten für Juni und Juli 1995 geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,– DM nebst 4 % Zinsen auf 1.000,– DM seit dem 6. Juli 1995 und auf 1.000,– DM seit dem 6. Juli 1995 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

über die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung habe der Kläger abzurechnen. Gegenüber dem Mietzinsanspruch werde im übrigen mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, der sich daraus ergäbe, daß es der Kläger und seine Ehefrau unterlassen hätten, sich die Kaution in Höhe von 1.800,– DM von … aushändigen zu lassen. Zur Schadensberechnung wird auf Ziffer 2 c der Klagerwiderung vom 12. April 1996 verwiesen (Bl. 42 d.A.). Der Kläger hafte aus § 419 BGB. Hilfsweise werde ein Zurückbehaltungsrecht dahin geltend gemacht, daß das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 22.12.1994 auf sie, die Beklagte, umzuschreiben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage Bezug genommen (Bl. 79 d.A.).

Die Verfahren des Amtsgerichts Dannenberg zu 1 C 745/94 und zu 1 C 79/96 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag gemäß § 535 BGB die ausstehende Miete nebst Mietnebenkosten für Juni und Juli 1995 in Höhe von insgesamt 2.000,– DM verlangen.

Der Mietzinsanspruch in Höhe von 1.800,– DM ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. Hinsichtlich der Mietnebenkosten war der Entscheidung zugrundezulegen, daß die Beklagte insoweit eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,– DM gemäß § 2 des Mietvertrages zu zahlen hatte. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, daß in dem verwendete...

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