Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 8,– DM nebst 10 % Zinsen aus jeweils 4,– DM seit dem 3.8. und 4.9.1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten haben als Mieter am 17.10.1983 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung in der … in 6108 Weiterstadt 3 geschlossen. Die Kläger sind seit dem 16. Juli 1985 Eigentümer dieser Wohnung. Neben der Grundmiete sind die Beklagten verpflichtet, für die Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von den Beklagten rückständige Nebenkosten in Höhe von jeweils 50,– DM für den Zeitraum von September 1985 bis April 1986, das sind 400,– DM, rückständigen monatlichen Mietzins in Höhe von jeweils 4,– DM für die Monate Juni, Juli, August und September 1985, Mahnkosten in Höhe von jeweils 10,– DM für eine Mahnung am 1.12.1985 und am 17.2.1986 sowie Verzugszinsen in Höhe von 4,56 DM für eine verspätete Zahlung der Novembermiete 1985.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 440,56 DM nebst 10 % Zinsen aus 4,– DM seit dem 4.6., 3.7., 3.8. und 4.9.1985, aus je 50,– DM seit dem 4.9., 3.10., 4.10., 4.12.1985, 4.1., 4.2., 4.3. und 3.4.1986 sowie aus je 10,– DM seit dem 1.12.1985 und 17.2.1986 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kläger. Sie tragen vor, irgendwelche Zahlungsrückstände aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag bestünden nicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern noch 8,– DM nebst den geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kläger sind erst seit dem 17. Juli 1985 als Eigentümer des Grundstückes, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, im Grundbuch eingetragen. Gemäß § 571 BGB sind erst von diesem Zeitpunkt an die Kläger anstelle der Voreigentümer in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen eingetreten. Die Kläger können daher keine am 4.6. und 3.7.1985 fälligen Mietzinsansprüche gegenüber den Beklagten beanspruchen. Der Anspruch auf Mietrückstände für diese Monate war daher zurückzuweisen. Begründet ist der Anspruch auf die Rückstände in Höhe von jeweils 4,– DM für die Monate August und September 1985. Zwar haben die Beklagten behauptet, Mietrückstände bestehen nicht. Der geschuldete Mietzins sei regelmäßig und pünktlich geleistet worden. Dem widerspricht jedoch das vorprozessuale Schreiben des Mietervereins vom 10.9.1985, in dem die Beklagten zugestanden haben, im August und September jeweils 4,– DM zu wenig gezahlt zu haben. Sie haben in diesem Schreiben angekündigt, den Differenzbetrag alsbald nachzuzahlen. Daß dieser Differenzbetrag nachgezahlt worden ist, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Die Beklagten waren hierfür beweispflichtig, nachdem sie die Mietrückstände vorprozessual zugestanden haben. Nicht begründet ist der Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten-Vorauszahlungen für die Monate September 1985 bis April 1986. Der Abrechnungszeitraum für den diese Vorauszahlung geleistet werden sollten, war der Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1986. Die Abrechnungsperiode für die geltend gemachten Vorauszahlungen war somit bereits schon lange verstrichen. Ist jedoch die Abrechnungsperiode verstrichen, so kann ein Vermieter hierfür keine Vorauszahlungen, sondern nur noch den Abrechnungssaldo verlangen, da die Vorauszahlungen ja nur der Deckung der Kosten dienen, die der Vermieter zunächst aus eigenen Mitteln vorschießen muß (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Auflage III Ziff. 281).
Nicht begründet ist auch der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 20,– DM. Die Kläger begründen ihren Anspruch der Höhe nach mit der formularvertraglichen Vereinbarung des schriftlichen Mietvertrages (§ 4 Ziff. 2), wonach bei verspäteter Zahlung der Mieter berechtigt ist, Mahnkosten in Höhe von DM 10,– je Mahnung unbeschadet von Verzugszinsen zu erheben. Eine solche Vertragsklausel die den Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung eine Mahngebühr oder einen bestimmten Satz an Verzugszinsen zu fordern, ist bei der Wohnungsmiete unzulässig. Sie verstößt gegen § 550 a BGB (vgl. Sternel Mietrecht, 2. Auflage II Ziff. 98; Palandt-Putzow, An. 1 zu § 550 a). Unbegründet ist auch der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen für eine verspätete Mietzinszahlung bezüglich der Novembermiete 1985. Hier hätten die Kläger darlegen müssen, wann die Novembermiete gezahlt worden ist, nachdem die Beklagten vorgetragen haben, regelmäßig und pünktlich den Mietzins bezahlt zu haben. Die Kläger haben lediglich dargelegt, daß sie am 11.12.1985 die Novembermiete angemahnt haben.
Der Zinsanspr...