Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 6.858,59 (i. W.: Deutsche Mark Sechstausendachthundertachtundfünfzig 59/100) nebst 4 % Zinsen aus DM 383,59 seit dem 03.11.1983 sowie aus je DM 925,– seit dem 03.12.1983 bzw. 03.01.1984 bzw. 03.02.1984 bzw. 03.03.1984 bzw. 03.04.1984 bzw. 03.05.1984 bzw. 03.06.1984 und DM 5,– Mahnkosten zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt 9/29, der Beklagte 20/29 der Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.000,–, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Mietzinsen aus einem beendeten Mietverhältnis geltend.
Mit Vertrag vom 15.12.1982 (Anlage K 1) hatte der Kläger an den Beklagten, einen Bauingenieur, unter Verwendung des Vordruckes „Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke” Räumlichkeiten im Hause …, 2000 Hamburg …, zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von DM 650,– zuzüglich DM 275,– Vorauszahlungen für Heizungs- und sonstige Betriebskosten vermietet.
§ 2 Ziff. 1 des Mietvertrages lautet:
„Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines(r) Wohnbüros.”
In § 3 Ziff. 1 des Mietvertrages heißt es:
„Der Mieter wird die Wohnung nur insoweit beruflich und/oder gewerblich nutzen als dies baurechtlich zulässig ist; unter Beachtung der sich aus der Zweckentfremdungsverordnung ergebenden Vorschriften.”
Und weiter heißt es in § 14 Ziff. 1:
„Der Mieter hat keinen Anspruch auf das Anbringen eines Firmenschildes, da dieses Haus in reinem Wohngebiet liegt.”
In § 18 (sonstige Vereinbarungen), unterzeichnet am 28.02.1983, vereinbarten die Parteien in Ziff. 11:
„Wird die Miete nicht pünktlich gezahlt, steht dem Vermieter das Recht zu, für jedes Mahnschreiben mind. DM 5,– und für jeden angefangenen Monat mind. 1,25 % Zinsen zu berechnen.”
Und in Ziff. 12:
„… Dieser Vertrag wird für den Vermieter erst rechtsverbindlich, wenn Kaution und 1. Monatsmiete auf dem in § 5 bezeichneten Konto eingegangen sind …”
§ 20 schließlich lautet:
„Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, daß der Mietwert des beruflich genutzten Teils der Räume überwiegt. Beide Vertragsparteien entscheiden sich hiermit einvernehmlich darüber, daß dieser Mietvertrag in seiner Gesamtheit den Vorschriften über gewerbliches Mietrecht unterliegt.”
Der Beklagte nutzte die 73,5 m² großen, aus 2 2/2 Zimmern sowie Küche und Bad bestehenden Räumlichkeiten ab dem 15.12.1982 zusammen mit seiner Ehefrau und zunächst einem sowie ab 1983 einem weiteren Kind.
Für den Monat November 1983 zahlte der Beklagte DM 541,41 auf den Mietzins, so daß restliche DM 383,59 verblieben. Im Zeitraum Dezember 1983 bis Juni 1984 entrichtete der Beklagte keinen Mietzins.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Zahlung des sich darauf ergebenden Gesamtrückstandes in Höhe von DM 6.858,59.
Der Beklagte hat gegenüber diesem Betrag die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt.
Diese stützt er zum einen auf einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB i.V.m. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, da nach seiner Auffassung für die bei Übernahme in schlechtem Zustand befindliche Wohnung lediglich ein Nettokaltmietzins in Höhe von DM 4,30/m² anstelle der vereinbarten DM 8,84/m² ortsüblich gewesen sei.
Zum anderen macht er ein Beratungshonorar in Höhe von DM 4.218,17 für „die Mitarbeit an Baumaßnahmen und die Überwachung der Ausführung der Leistungen” gemäß einer als Anlage B 2 – auf die Bezug genommen wird – zur Akte gereichten Auflistung vom 22.11.1983 geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe neben dem rückständigen Nettokaltmietzins auch einen Anspruch auf die vereinbarten Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen, da diese – unstreitig – bei erfolgten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1983 und 1984 als fiktiv gezahlt berücksichtigt und dem Kläger die sich jeweils ergebenden Guthaben gutgeschrieben worden waren.
Der Kläger meint außerdem, der Mietvertrag vom 15.12.1982 über das „Wohnbüro” sei ausschließlich nach den Vorschriften über gewerbliche Mietrecht zu beurteilen. Dies ergebe sich aus § 20 des Vertrages und daraus, daß der Beklagte die Räume auch zu gewerblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt habe.
Schon deshalb scheide ein Bereicherungsanspruch aus dem nur für Wohnraum geltenden § 5 Wirtschaftsstrafgesetz aus. Selbst bei Zugrundelegung von Wohnraummietrecht scheide insoweit ein Anspruch des Beklagten HUB, da die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten worden sei.
Ferner bestreitet der Kläger, daß die angeblichen Leistungen des Beklagten gemäß Rechnung vom 22.11.1983 (Anlage B 2) aufgrund klägerischer Aufträge erbracht wurden. Die Rechnung vom 22.11.1983 sei ihm seinerzeit auch gar nicht „präsentiert” worden. Zwar habe er den Beklagten in einigen wenigen Fällen als freiberuflichen Berater hinzugezog...