Entscheidungsstichwort (Thema)
Waschanlage. Beweislast. Beweiswürdigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger ließ am 21.08.2010 gegen 15.00 Uhr sein Fahrzeug, einen Volkswagen Caddy, in der Waschanlage des Beklagten reinigen. Für das Waschprogramm entrichtete er einen Betrag von 9,95 € an diesen. Nach der Reinigung seines Fahrzeugs in der Waschanlage des Beklagten stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug Kratzspuren aufwies, die sich von der Motorhaube über die Windschutzscheibe und das Dach zogen. Die Frontscheibe des Fahrzeugs war eine Woche zuvor erneuert worden. Der Kläger wandte sich unmittelbar nach dem Durchfahren der Waschanlage und dem Feststellen der Schäden an die Mitarbeiter des Beklagten und sah sich das Fahrzeug gemeinsam mit diesen an.
Für die Reparatur dieser Schäden müsste ein Betrag von 1.367,25 € aufgewendet werden. Mit Schreiben vom 21.09.2010 verweigerte die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Hinweis darauf, dass nach ihrer Auffassung eine Verursachung des Schadens in der Waschanlage des Beklagten ausgeschlossen sei, eine Regulierung des Schadens.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei beim Einfahren in die Waschanlage in einem einwandfreien Zustand gewesen. Die Schäden seien durch einen Defekt in der Reinigungsanlage des Beklagten verursacht worden. Am Vorfallstage sei ein weiteres Fahrzeug in der Anlage des Beklagten beschädigt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.367,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 sowie 206,24 € Nebenkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, am Vorfallstage seien etwa siebzig Fahrzeuge in seiner Anlage gereinigt worden.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N2, T2 und W, Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs sowie Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokollniederschriften vom 09.03.2011 (Bl. 27 d.A.), 16.05.2011 (Bl. 38 ff. d.A.) und 29.08.2011(Bl. 72 f. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Vorfalls weder aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 303 Abs. 1 StGB noch einer anderen erdenklichen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch zu.
I. Der Beklagte hat weder eine Pflicht aus dem Dienstvertrag mit dem Kläger verletzt noch dessen Eigentum als von § 823 BGB geschütztes Rechtsgut beschädigt.
Dem Kläger ist der Beweis, dass sein Fahrzeug während des Reinigungsvorgangs in der Waschanlage des Beklagten zu Schaden gekommen ist, mithin der Beklagte eine Pflicht aus dem Dienstvertrag mit dem Kläger verletzt bzw. dessen Eigentum beschädigt hat, nicht gelungen.
1. Der Kläger als derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, trägt die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin auch für die Frage nach einer für das Schadensereignis kausalen Handlung des Beklagten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mit der Folge, dass der Beklagte seine Schuldlosigkeit beweisen muss, ist vorliegend nicht gegeben. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.01.1975, VII ZR 137/73) lediglich der Fall, sofern die Schadensursache in dem Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers liegt. Davon, dass die streitgegenständlichen Beschädigungen durch die Waschanlage des Beklagten entstanden sind, also in dessen Organisationsbereich lagen, war das Gericht unabhängig von einer durchzuführenden Beweisaufnahme aber gerade nicht überzeugt. Das Gericht konnte danach bei der Frage der Beweislast nicht davon ausgehen, dass eine Verursachung des Schadens in dem Organisationsbereich des Beklagten feststeht, so dass es die übliche Beweislastverteilung zugrunde zu legen hatte.
2. Die uneidliche Vernehmung der Zeugen N2, T2 und W hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass die nunmehr an dem klägerischen Fahrzeug vorhandenen Beschädigungen durch die Waschanlage des Beklagten hervorgerufen worden sind. Die Aussagen sind teilweise unergiebig, teilweise dem Urteil mangels Belastbarkeit nicht zugrunde zu legen. Keiner der Aussagen lässt sich entnehmen, dass die Schäden in der Waschanlage des Beklagten entstanden sind.
a) Die Aussage des Zeugen N2 weist Widersprüche zu dem Vortrag des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auf. Dessen Angaben zufolge begab er sich einen Tag vor dem streitgegenständlichen Ereignis mit dem Zeugen N2 zum Einkaufen. Der Zeuge N2 b...