Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeug. Waschanlage. Schaden. Beweislast. Beweiswürdigung. Bindung
Leitsatz (amtlich)
Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.
Normenkette
BGB §§ 280, 631; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 05.10.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.367,25 € zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien streiten darüber, ob Kratzer auf dem Fahrzeug des Klägers bei der Benutzung der Waschanlage des Beklagten entstanden sind. Der Kläger ließ im August 2010 seinen Volkswagen Typ Caddy in der Waschanlage des Beklagten reinigen. Nach der Reinigung seines Fahrzeugs bemerkte er Kratzspuren auf dem Lack der Motorhaube und dem Dach sowie Kratzspuren auf der Windschutzscheibe. Diese war eine Woche zuvor erneuert worden. Der Kläger reklamierte die Schäden unmittelbar nach der Ausfahrt aus der Waschanlage. Die Schadensbeseitigung kostet 1.367,25 €, die der Kläger mit der Behauptung, die Schäden seien in der Waschanlage verursacht worden, von dem Beklagten eingeklagt hat. Dieser hat die Schadensverursachung durch seine Waschanlage bestritten.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Schadensersatzanspruch weiter verfolgt: Das Amtsgericht habe die durch den BGH aufgestellten Grundsätze für die Beweislastverteilung bei Beschädigungen in Waschanlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger habe den Nachweis erbracht, dass der Schaden an seinem Fahrzeug während des Betriebs der Waschanlage entstanden sei. Das Gericht hätte aufgrund der uneidlichen Vernehmung der Zeugen N, Schlosser und Waschmann zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Schadensverursachung während des Waschvorgangs mit der hinreichenden Sicherheit nachgewiesen worden sei. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung überspanne die Lebenswirklichkeit. Alle drei Zeugenaussagen, insbesondere die der Mitarbeiter des Beklagten, die nicht im Lager des Klägers stünden, hätten bestätigt, dass die in Rede stehenden Kratzer vor Einfahrt in die Waschanlage nicht vorhanden gewesen seien. Die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen sei nicht nachvollziehbar und gehe an dem, was die Zeugen bekundet hätten, vorbei. Auch sei die Vorgehensweise des Gerichts im Hinblick auf das eingeholte Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar. So habe der Sachverständige die Frage, ob eine sogenannte Softtec-Waschanlage überhaupt geeignet sei, entsprechende Fahrzeugschäden hervorzurufen, nicht beantwortet. Der Sachverständige sei im Übrigen mit der Gutachtenerstellung überfordert gewesen. Schließlich habe sich das Amtsgericht auch nicht mit dem Schriftsatz vom 29.08.2011 und den entsprechenden Anträgen auseinandergesetzt.
B.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat seine Klage beanstandungsfrei zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 631 BGB oder aus Deliktsrecht.
Das Amtsgericht verkennt die Grundsätze der Beweislastverteilung in den sog. Waschanlagenfällen nicht. Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Abweichend von dieser Beweislastverteilung kann ausnahmsweise unmittelbar von dem Eintritt eines Schadensfalls auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. Bleibt es jedoch ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Schuldners, z. B. bei einer technischen Fehlfunktion der Waschanlage, oder des Gläubigers zuzurechnen ist, kann sich der Gläubiger nicht auf diese Beweiserleichterung berufen (so zuletzt LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, 5 S 3/09).
Das Amtsgericht hat unter Würdigung aller herangezogenen Beweise gerade nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers durch die Benutzung der Waschanlage des Beklagten entstanden sind. Hierzu hat das Amtsgericht Zeugen vernommen, ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt und das entsprechende Fahrzeug in Augenschein genommen. Das Amtsgericht hat es auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht als bewiesen angesehen, dass das Fahrzeug in der Waschanlage des Beklagten beschädigt wurde. Hieran ist die Kammer gebunden. Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständig...