Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, §§ 831, 253
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 sowie weitere 67,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung vom 27.06.2008 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50 % sowie die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ambulanten Behandlung am 27.06.2008.
Die Klägerin befand sich zwischen dem 13. und 26.06.2008 wegen anderer, nicht streitgegenständlicher Beschwerden zu einem stationären Aufenthalt im Klinikum M2 Lippe, einer Betriebsstätte der Beklagten zu 1). Für den 27.06.2008 war ausweislich des Arztberichts vom 24.06.2008 "bei schnellendem Finger rechts" eine Ringbandspaltung geplant. Der Beklagte zu 2) operierte dann am 27.06.2008 fälschlicherweise zunächst die linke Hand, deren Operation ursprünglich für diesen Tag nicht angesonnen war. In eine solche Operation hatte die Klägerin nicht eingewilligt. Im Anschluss daran operierte er auch die ursprünglich zu operierende rechte Hand. Die Klägerin erhielt hierzu zweimal hintereinander eine Vollnarkose.
Die Beklagte zu 1) erkannte mit Schreiben vom 12.08.2008 die Haftung dem Grunde nach an und wies die Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1.500,00 € an. Am 28.01.2009 unterzog sich die Klägerin einer zweiten Operation an der linken Hand. Diese wurde von Dr. T3 in C durchgeführt, der ausweislich seines Arztberichtes einen mit der Beugesehne verwachsenen ausgedehnten Narbenstrang vorfand. Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 19.02.2009, in welchem dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldvorschusses von 3.000,00 € verlangte, zahlte die Beklagte zu 1) weitere 1.000,00 € und lehnte das darüber hinaus gehende Ansinnen ab.
Die Klägerin behauptet, vor der Operation der linken Hand habe sie in dieser keinerlei Beschwerden gehabt, eine Diagnose, die eine Ringbandspaltung erforderlich machen würden, habe nicht vorgelegen. Außerdem sei der Heilungsprozess an der linken Hand nicht planmäßig verlaufen. Weiter behauptet sie, die zweite Operation an der linken Hand sei erst wegen der ersten fälschlicherweise an der linken Hand erfolgten Operation erforderlich geworden. Sie behauptet weiter, durch den gleichzeitigen Eingriff an beiden Händen sei sie weitaus mehr belastet gewesen, als es bei nur einer Operation der Fall gewesen wäre, insbesondere sei ihr anfangs die eigene Körperpflege überhaupt nicht möglich gewesen, Auto fahren und schweres Heben sei ihr ärztlicherseits für drei Wochen untersagt gewesen, die Führung des Haushalts und des Gartens sei ihr nicht möglich gewesen. Insgesamt sei sie dauerhaft beeinträchtigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein angemessenes Schmerzensgeld belaufe sich auf 6.000,00 €, so dass ihr ein weiteres Schmerzensgeld von 3.500,00 € zustünde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber eine Höhe von 3.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung sowie weitere 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. Und 2. verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung vom 27.06.2008 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind und noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin sei zu spät zur Operation erschienen, weswegen alles etwas hektischer als sonst verlaufen sei. Auch an der linken Hand seien bereits vor der Operation, bei der Untersuchung am 24.06.2008, Veränderungen an der Sehne und dem Ringband diagnostiziert und eine mittelschwere Ringbandstenose diagnostiziert worden. Während der Vorbereitungen des Eingriffs habe die Klägerin selbst den linken Arm als den zu operierenden hingehalten. Nachdem die erste Narkose ausgeleitet war, habe die Klägerin aus...