Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 auf der Kreuzung Gießerstraße/Wigandstraße in Leipzig zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2007 zu zahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz und Feststellung der zukünftigen Eintrittspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
Am 01.09.2006 befuhr der Kläger, welcher von Beruf Drucker ist, in Leipzig mit einem Leichtkraftrad, amtliches Kennzeichen …, die Gießerstraße in stadtauswärtiger Richtung. Der bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführer des unfallbeteiligten PKW, amtliches Kennzeichen …, mißachtete auf der vorfahrtspflichtigen Wigandstraße von rechts kommend den Vorrang des die Kreuzung querenden Klägers und fuhr diesem auf der Kreuzung in die rechte Seite. Der Kläger stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Am Leichtkraftrad entstand ein Totalschaden.
Durch den Unfall erlitt der Kläger eine schwere Handgelenksprellung rechts sowie eine Knieprellung rechts mit einer Schürfwunde verbunden mit starker Schwellung. Durch die Handgelenksprellung kam es zu einer Knorpelabsplitterung zwischen Elle und Speiche. Ein Nachwachsen des Knorpels war aufgrund der starken Schädigung nicht ohne Komplikationen möglich. Der Kläger wurde am 01., 04., 11. und 14.09.2006 ambulant behandelt. Daran schloß sich im Zeitraum vom 18. bis 20.09.2006 ein stationärer Aufenthalt mit einer Operation des rechten Handgelenks unter Vollnarkose an. Nach der Operation wurde das Handgelenk bis zum 01.11.2006 eingegipst. Neben mehrere Zwischenuntersuchungen fanden zudem zehn physiotherapeutische Behandlungen statt. Der Kläger wurde ab dem 18.11.2006 vorläufig wieder arbeitsfähig geschrieben. Über den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit litt der Kläger unter Schmerzen im Handgelenk und war als Rechtshänder erheblich in seiner allgemeinen Lebensführung beeinträchtigt.
Im Januar 2007 traten Komplikationen im operierten Bereich des Handgelenks auf und der Kläger wurde erneut am Handgelenk unter Vollnarkose operiert. Infolge dessen war er erneut vom 19. bis 26.01.2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2006 unter ausführlicher Schilderung des Unfallhergangs und seiner Verletzungen erstmals einen Schmerzensgeldvorschuß bei der Beklagten in Höhe von 500,00 EUR geltend. Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2006 übersandte der Kläger der Beklagten die Bescheinigungen über den Krankenhausaufenthalt sowie zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und mahnte den Schmerzensgeldvorschuß an. Eine Zahlung der Beklagten blieb aus.
Daraufhin schilderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2006 den Heilungsverlauf sowie die aufgetretenen Schwierigkeiten und erhöhte seine Vorschußforderung auf 1.000,00 EUR. Nunmehr forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr einen Arztbericht zuzusenden.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2006 erneut zur Vorschußzahlung. Am 04.12.2006 zahlte die Beklagte einen ersten Vorschuß in Höhe von 1.000,00 EUR.
Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens am 09.03.2007 bezifferte der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten auf eine Größenordnung von 3.500,00 EUR. Er forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2007 nur noch einen weiteren Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR, wobei er bis dahin erfolgte Zahlungen in Höhe von 2.000,00 EUR berücksichtigte.
Von selten der Beklagten erfolgte daraufhin keine Zahlung. Sie signalisierte dem Kläger mit Schreiben vom 18.06.2007 eine Zahlungsbereitschaft in Höhe von 500,00 EUR, sofern sich der Kläger im Gegenzug umfassend und endgültig auch für die Zukunft für abgefunden erkläre.
Der Kläger lehnte diese Abfindung mit Schreiben vom 09.07.2007 ab. Daraufhin zahlte die Beklagte die zuvor als Abfindung angebotene Summe in Höhe v...