Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28.10.2009, Az.: 109 C 7343/07, wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 auf der Kreuzung G.straße/W.straße in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der 1. Instanz zu tragen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 63 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Feststellung der zukünftigen Eintrittspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
Die Beklagte hat vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gezahlt. Der Kläger hat erstinstanzlich ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nach richterlichem Ermessen, mindestens aber weitere 750,00 EUR, beantragt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein weiteres Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR zuerkannt. Dabei ist es ausgehend von den festgestellten und bleibenden Schäden unter Heranziehung der jüngeren Rechtssprechung zu vergleichbaren Fällen von einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR ausgegangen. Diesen Betrag hat das Amtsgericht im Hinblick auf das Regulierungsverhalten der Beklagten um 500,00 EUR erhöht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regulierung erst nach dem fünften anwaltlichen Schreiben erfolgte, obwohl die Beklagte über die Schwere der Verletzungen durch ausführliche Schilderungen und durch die Vorlage von Krankenhausaufenthalts- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen informiert worden war.
Um weitere 1.000,00 EUR hat das Amtsgericht das Schmerzensgeld erhöht, da die Beklagte ihre psychologische und ökonomische Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei gegenüber dem Kläger ausgenutzt habe. Nachdem der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch aufgrund des am 09.03.2007 ärztlich attestierten Dauerschadens am 25.05.2007 gegenüber der Beklagten neu beziffert und eine weitere Forderung in Höhe von 1.500,00 EUR geltend gemacht hatte, konfrontierte die Beklagte ihn mit einem endgültigen Abfindungsangebot. Darin habe die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von gerade mal 500,00 EUR von einer Klaglosstellung seitens des Klägers abhängig gemacht, obwohl für die Beklagte eine unter Umständen auch zukünftige Schadensersatzverpflichtung bereits durchaus erkennbar gewesen sei. Ein solches Verhalten werde in Rechtssprechung und Literatur als sogenannte „Erlassfalle” bezeichnet.
Schließlich wurde das Schmerzensgeld um weitere 500,00 EUR erhöht, da die jüngere Rechtsprechung dazu tendiere, über den reinen Indexausgleich hinaus deutlich höhere Schmerzensgelder als noch vor 5 oder 10 Jahren zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht gab dem Feststellungsantrag sowie dem Antrag auf Zahlung von 100,00 EUR Attestkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten statt.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.10.2009 zugestellt. Die Beklagte erhob am 20.11.2009 Berufung und begründete diese mit dem am 23.12.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 21.12.2009.
Sie beantragt weiterhin vollumfängliche Klageabweisung. Sie hält weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR für angemessen und beanstandet die vom Amtsgericht vorgenommenen Erhöhungen des Schmerzensgeldgrundbetrages sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Auch die Zuerkennung des Feststellungsinteresses hält die Beklagte weiterhin nicht für gerechtfertigt, da Anhaltspunkte für den Eintritt eines möglichen zukünftigen Schadens nicht ausreichend festgestellt worden seien.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die Schmerzensgeldhöhe teilweise begründet.
Nicht zu beanstanden ist die Ermessungsausübung des Amtsgerichts, die ...